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Brutto oder Netto

von Ida21.06.2007 | 20:42
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war bei einer offiziellen Auskunftsstelle der DRV und da wurde mir mitgeteilt, daß der auf der Renteninfo stehende Betrag bei EU-Rente schon die 10,8% Abschlag enthält. Dies würde bedeuten, dass von diesem Betrag nur ca. 9,1% Krankenvers. + Pflegevers.abgezogen würden. Nun hat mir heute eine ehrenamtl.Mitarbeiter der DRV gesagt, dass das nicht stimmt, die 10,8% müssen auch noch abgezogen werden, der genannte Betrag wäre nur rein brutto. Was stimmt jetzt?? Auch hat er noch nie was gehört, dass die KK die Diff.zur 1/2 EU-Rente bezahlt. Ich weiss nicht, wem ich glauben soll. Bitte Info, vielen Dank jetzt schon. Bitte aber nur Experten, die es genau wissen.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Der Thread ist dann doch etwas ausgeweitet....

Wird aktuell eine Erwerbsminderungsrente bezogen, deren Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr liegt, so ist bei der Rentenberechnung dafür ein verringerter Zugangsfaktor zu berücksichtigen.

Die 10,8 % Abschlag mindern eben diesen Zugangsfaktor, nachzulesen auch in § 77 I und II Sozialgesetzbuch VI.

Demnach ist der Zugangsfaktor bereits (auch) bei der monatlichen Bruttorente berücksichtigt - die sich übrigens aus den Faktoren Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert zusammensetzt.

Überigens beruht die auch in den Medien seit längerem bekannt BSG Entscheidung (des 4. Sentas) vom 16.Mai 2006 zur Rechtmäßigkeit von Rentenabschlägen bei einer Erwerbsminderungsrente auf dem Fall, dass vor dem 60. Lebensjahr eine EM Rente bezogen wird, die aber aufgrund der zeitlichen Befristung auch wieder vor dem 60. Lebensjahr entfällt.

Über die rechtmäßigkeit von Abschlägen bei einer EM rente die vor dem 60. Lebensjahr beginnt udn auch über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, wurde damit nichts gesgat....

Zudem gleicht die sogen. Zurechnungszeit den Abschlag de facto wieder weitgehend aus.

Konkrete Infos dazu kann man Ihnen in einer Auskunfts und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung geben.

12 Antworten

Kurtam 21.06.2007 | 21:02
Hallo Ida, am 04.04.2007 hatte ich selbst eine Anfrage wegen des Abschlages gestellt. Ich empfehle ihnen folgenden Link Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.Nah Antwort des Experten ist der Abschlag schon abgezogen
Idaam 21.06.2007 | 21:21
Der von der KK zuzahlende Betrag nennt sich Spitzbetrag.
Schiko.,am 22.06.2007 | 09:51
Das wort spitzbart ist mir bekannt, was eine spitzbetrag ist sollten sie bitte erläutern. Natürlich sind bei der rentenmitteilung kranken-und pflegeversicherung noch nicht berücksichtigt. Wäre ja auch nicht möglich, sind doch die beiträgssätze auch unter- schiedlich bei den einzelnen krankenkassen. MfG.
Idaam 22.06.2007 | 10:35
habe ich am 19.6.07 hier im Forum gelesen v. einem Experten (z.Nachschauen). Außerdem ist mir schon bekannt, dass noch Kranken-u.Pflegeversicherung zu zahlen sind. Mir gehts doch aber um die 10,8% Abschlag (sind die schon weg od.nicht).
lotscheram 22.06.2007 | 11:02
Ihre Aussage: " KK zahlt die Differenz zur 1/2 EU-Rente" Offensichtlich werden hier Sachverhalte durcheinandergewürfelt. Wenn jemand eine 1/2 EU-Rente (Erwerbsminderungsrente im neueren Sprachgebrauch) erhält, zahlt auf keinen Fall die die andere Hälfte die KK dazu. Dafür gibt es keine gesetzliche Regelungen und das macht auch keine KK. Es kann sich, wenn überhaupt, nur im Vorfeld, um eine Erwerbsminderung zu vermeiden, um Leistungen der KK handeln die von Ihnen so gedeutet werden. Der Versichertenberater hatt mit seiner Aussage, "dass die Minderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Erw.mdrg-Rente noch nicht abgezogen worden seien, nicht recht, weil er nicht differenziert hat zwischen den Angaben des Rentenanspruchs ab dem 65. Lebensjahr, wo in dieser Summe, die in der Renteninformation genannt wird, keine Minderung enthalten ist, egal, ob es später mal so zutrifft, und den Angaben für die Erwerbsmindrungsrente.
lotscheram 22.06.2007 | 10:46
Hallo Ida, nach gegenwärtiger Rechtslage kann eine Erwerbsminderungsrente, die nach 2003 in Anspruch genommen wird und der Versicherte selbst noch nicht 60 Jahre alt ist, diese Rente nur mit 10,8% Minderung in Anspruch nehmen. Es wird ja in der Renteninfo nicht die Erwerbsminderungsrente eines xyz Bürgers gerechnet sondern die Ihrige, deswegen sind die 10,8% bereits abgesetzt. Es bleibt aber auch in der geminderten Form von der Aussage her eine Bruttorente.
Schiko.,am 22.06.2007 | 11:06
Entschuldigen sie , gnädige frau, sie erwähnten doch auch, dass die KK. die differenz zur 1/2 Eu-Rente bezahlt. Das stimmt nicht., vielmehr ist es so, bei gesetz- lich pflichtversicherten wird die hälfte des beitrages, der volle beitrag zur pflegeversicherung gleich einbehalten und mit der anderen hälfte abgeführt. Erklären sie mir bitte auch noch den"Spitzbetrag" Vielen dank. MfG.
Idaam 22.06.2007 | 13:06
wie erwähnt, habe ich das am 19.6.07 hier im Forum gelesen (v.Experten auf eine Frage v.wissenwill/"teilw.alg od.Krankengeld". Ich habe das vorher auch noch nie gehört.Lesen Sie es nach, da werden auch § genannt. Nach Meinung d.Experten gilt dies nur, wenn man bereits vor d.Rente krankgeschrieben war. Da wird auch der Begriff "Spitzbetrag" erwähnt. Die Aussage ist also nicht auf meinem Mist gewachsen. Ich hoffe nur, sie stimmt auch. Wer weiss da noch Bescheid????
Idaam 22.06.2007 | 13:33
mein Beitrag wurde leider vor die Fragen v. lotscher gestellt. Also lotscher, bitte nachlesen.
Idaam 22.06.2007 | 17:18
Hallo lotscher, wieso ist das ein Einzelfall?? Da sind doch § genannt. Das würde mich jetzt aber interessieren. Bitte Bescheid sagen.
lotscheram 22.06.2007 | 16:51
Ida, habe die Beiträge der Experten gelesen. Der behandelte Fall ist als Sonderfall zu sehen und hat keine Allgmeingültigkeit. Es bleibt im Normalfall bei der Sachlage, dass von einer KK keine hälftige Zalung für eine teilweise Erwerbsminderung geleistet wird.
lotscheram 22.06.2007 | 17:27
Ida, ich sprach von einem Sonderfall, aber so gesehen ist es es auch ein Einzelfall. Es sind zwar §§ genannt, aber die Besonderheit liegt darin, dass die Person noch versicherungspflichtig beschäftigt war/ist, die durch Krankheit unterbrochen wurde und sie bis zum Beginn der teilweisen Erwerbsminderung Lohnersatzleistungen (Krankengeld) erhalten hat. Wenn aber bei Rentenbeginn keine Berufstätigkeit wegen Krankheit unterbrochen war, wird auch diese zusätzliche Zahlung der Krankenkasse nicht wirksam.
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