Der Thread ist dann doch etwas ausgeweitet....
Wird aktuell eine Erwerbsminderungsrente bezogen, deren Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr liegt, so ist bei der Rentenberechnung dafür ein verringerter Zugangsfaktor zu berücksichtigen.
Die 10,8 % Abschlag mindern eben diesen Zugangsfaktor, nachzulesen auch in § 77 I und II Sozialgesetzbuch VI.
Demnach ist der Zugangsfaktor bereits (auch) bei der monatlichen Bruttorente berücksichtigt - die sich übrigens aus den Faktoren Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x Zugangsfaktor x aktueller Rentenwert zusammensetzt.
Überigens beruht die auch in den Medien seit längerem bekannt BSG Entscheidung (des 4. Sentas) vom 16.Mai 2006 zur Rechtmäßigkeit von Rentenabschlägen bei einer Erwerbsminderungsrente auf dem Fall, dass vor dem 60. Lebensjahr eine EM Rente bezogen wird, die aber aufgrund der zeitlichen Befristung auch wieder vor dem 60. Lebensjahr entfällt.
Über die rechtmäßigkeit von Abschlägen bei einer EM rente die vor dem 60. Lebensjahr beginnt udn auch über das 60. Lebensjahr hinaus bezogen wird, wurde damit nichts gesgat....
Zudem gleicht die sogen. Zurechnungszeit den Abschlag de facto wieder weitgehend aus.
Konkrete Infos dazu kann man Ihnen in einer Auskunfts und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung geben.