Hallo bandscheibe,
ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten :
1. die RV-Aufstockungsleistungen zählen zum Bruttoeinkommen
2.Kommt es während der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 4 in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase)
- nach dem letzten niedrigeren
Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen).
Dies müssen Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber /Agentur für Arbeit abklären.