Zählen in der Altersteilzeit die RV-Aufstockungsleistungen (=erhöhte Beitragszahlungen meines Arbeitgebers an die DRV ) ebenfalls zum Bruttoeinkommen ? Benötige diese Info, weil ich aus schwerwiegenden gesundheitl. Gründen jetzt mit der Bewilligung einer Teil-EM-Rente rechne, und dann mein ATZ-Blockm.-Beschäftigungsverhältnis in reduziertem Umfang fortsetzen und die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten möchte
Danke für Antwort
15.06.2007, 17:38
von
Unbekannt
§18a SGB 4:
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen,
3.
4. Vermögenseinkommen und
Elterngeld.
Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28...
15.06.2007, 20:56
von
Heinz
Hallo "bandscheibe",
Infos zum Thema "Hinzuverdienst aus Altersteilzeitarbeit bei Erwerbsminderungsrenten" gibt es auf der Seite
Nach dem Lesen der Arbeitsanweisung stellt sich die Frage, ob Sie überhaupt während des Erwerbsminderungsrentenbezugs eine Altersteilzeitbeschäftigung ausüben dürfen/können. Vielleicht kann die Expertin oder der Experte hierüber Auskunft geben.
18.06.2007, 09:55
Experten-Antwort
Hallo bandscheibe, ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten : 1. die RV-Aufstockungsleistungen zählen zum Bruttoeinkommen 2.Kommt es während der Altersteilzeitarbeit zur Zubilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und wird die versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB 4 in reduziertem Umfang weiterhin ausgeübt, besteht ab diesem Zeitpunkt eine neue bisherige Arbeitszeit. Für die sich anschließende Freistellungsphase bestehen folgende Möglichkeiten der Entsparung von Wertguthaben:
- spiegelbildlich (jeweils bemessen an den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase) - durchschnittlich (bemessen aus den unterschiedlichen bisherigen Arbeitszeiten in der Arbeitsphase) - nach dem letzten niedrigeren Arbeitsentgelt (das verbleibende Wertguthaben ist im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen). Dies müssen Sie jedoch mit Ihrem Arbeitgeber /Agentur für Arbeit abklären.