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BU 50 % oder 66 %

von Heinrich05.07.2008 | 15:35
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Seit 10/2000 EU-Rente (also nach altem Recht bis 31.12.2000) auf Zeit bis 03/06. Weitergewährung dann abgelehnt. Beauftragetr GA der DRV in 01/06 dann Beauftragter GA durch SG in 01/07 (hier aufgehobenes Leistungsvermögen Bezugsberuf).DRV teilt mir heute mit: Aufgrund eines Leistungsfalles von 03/06 gewähren wir ab 04/06 Rente wg. teilweiser Erwerbsminderung bei BU. Wie hoch dürfte die Rente sein - 50 % der bisherigen EU-Rente bis 03/06 -oder Anspruch nach altem Recht von etwa 66 % war das nicht mal so ? DRV hat darüber keine Angaben gemacht- wer kann helfen vorab Danke !!!

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

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3 Antworten

Rosannaam 05.07.2008 | 16:05
Hallo Heinrich, da ein neuer Leistungsfall im März 2006 eingetreten ist, wird eine teilweise EM-Rente wegen BU, also keine "alte" BU-Rente gezahlt. Diese beträgt leider nur 50 %. Würde Ihnen nach Wegfall der EU-Rente die BU-Rente aufgrund des früheren Leistungsfalles im Jahr 2000 gewährt, wären es 66 %. MfG Rosanna.
Heinricham 06.07.2008 | 12:51
Hallo Rosanna, vielen Dank für die Info. Konnte leider erst heute gucken ob mir geantwortet wurde -Danke. Zu Punkt 2 ..." Würde Ihnen nach Wegfall ... wären es 66% " - Wenn EU-Rente ab 10/2000 (altes Recht )bis 03/06 gewährt wurde dann müßte die DRV jetzt BU Rente ab 10/11 2000 anerkennen ? als Laie verstehe ich das nicht . Die BU Rente ist doch niedriger als die EU-Rente - und müßte man dann nicht den Unterschied von BU zu EU wieder zurück zahlen ?? Ist kompliziert für mich zu erklären -ich nehme aber an egal wie wird es in meinem Fall so sein wie Sie mir das erklärt haben also 50 %. Hinzufügend noch eine Frage - die DRV schlägt mir dies als Vergleich vor - um das Verfahren endlich zu beenden und ich soll die Klage zurück ziehen !Ich ziehe in Erwägung den Vergleich abzulehnen und die Klage weiter (LSG) zu führen . Sollte ggf. später durch GA dieselbe Leistungsbeurteilung heraus kommen -was passiert dann eigentlich ? - Hoffe nochmals auf Informationen - MfG Heinrich
Realistam 06.07.2008 | 13:49
Den Differenzbetrag zwischen der ursprünglichen (vollen) EU-Rente und der jetzt angebotenen niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit brauchen Sie natürlich NICHT zu erstatten! Sie sollten auf jeden Fall bedenken, dass die DRV nicht an ihr jetziges Vergleichsangebot gebunden ist, falls sie es ablehnen und ggf. vorm LSG scheitern! In diesem Fall könnten Sie also völlig leer ausgehen!
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