Mit Aufnahme der geringfügigen selbständigen Tätigkeit entfällt der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente. Ob die Tätigkeit "ausgeübt" wird oder einfach selbständige Einkünfte erzielt werden ist dabei ohne Belang.
Fast immer liegt gleichzeitig neben der Erwerbsunfähigkeit volle Erwerbsminderung vor, für die eine geringfügige selbständige Tätigkeit unschädlich ist.
Also vorab bei der Rentenversicherung erkundigen, ob dies hier auch der Fall ist und dann einfach bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Antrag auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung stellen. Ein geringerer Zahlbetrag kann sich bei der Umwandlung von Erwerbsunfähigkeitsrente in Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ergeben.