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Bu-Rente

von Franz25.07.2007 | 14:41
2623 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Nachdem ich über die Suchfunktion einige für mich widersprüchliche Informationen erhalten habe, stelle ich auf meinen Sachverhalt gezielt die Fragen. Bis 12/07 erhalte ich die volle EU-Rente, im Mai 07 erhielt ich den Bescheid - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer- weil ich nach § 240 SGB VI berufsunfähig bin. Ist es richtig, dass ich nach diesem Bescheid vom Mai 2007 in meinem erlernten Beruf nicht mehr arbeiten darf und kann? Oder dürfte ich noch bis zu 6 Stunden arbeiten im erlernten Beruf, ohne Rentenabzüge? Kann ich eine andere Tätigkeit ausüben, wenn ja wie viele Stunden? Habe ich Anspruch auf die Arbeitsmarktrente? Steht mir Arbeitslosengeld zu ohne Abzüge bei meiner Rente? Den Gesetzestext zum § 240 habe ich zwar gelesen, aber fand für mich keine plausiblen Antworten. Nun hoffe ich, hier meine Fragen beantwortet zu bekommen! Netter Gruß!

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 26.07.2007 | 16:09

Sehr geehrter Herr Franz,

das seit dem 01.01.2001 geltende Recht unterscheidet - abhängig von dem noch vorhandenen Leistungsvermögen - zwischen mehreren Renten wegen Erwerbsminderung.

Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein - § 43 Abs. 2 SGB VI.

Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein - § 43 Abs. 1 SGB VI.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es noch eine Übergangsvorschrift wonach Anspruch auf Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung b e i Berufsunfähigkeit besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle - § 240 SGB VI.

Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, kann der Arbeitsmarkt nur dann eine Rolle spielen, wenn eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wurde und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, also im Rahmen eines Rentenanspruchs nach § 43 SGB VI. Aus Ihrem Beitrag geht jedoch hervor, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI beziehen. Diese Rente wird gewährt, weil Sie zwar in Ihrem Beruf nur noch weniger als sechs arbeiten können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden verfügen. Sie stehen deshalb dem Arbeitsmarkt und damit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und die Agentur für Arbeit muss Arbeitslosengeld, bzw. wenn dieser Anspruch erschöpft ist und Sie bedürftig sind, Arbeitslosengeld II zahlen.

In Ihrem Beruf bzw. in einem zumutbaren Verweisungsberuf dürfen Sie täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten, ohne dass die Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat. In allen anderen Tätigkeiten (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dagegen dürfen Sie auch noch sechs Stunden oder mehr arbeiten.

Das aus einer Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, aber auch das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt, wird jedoch als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt und führt, sobald es einen bestimmten Betrag überschreitet, zu einer Minderung Ihrer Rente. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid bzw. der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen.

10 Antworten

Antoniusam 25.07.2007 | 14:46
Ich lese aus Ihrer Frage, dass Sie offensichtlich gar nicht berufsunfähig sind !
Rutham 25.07.2007 | 14:52
Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Gruß, Ruth
Franzam 25.07.2007 | 15:33
Danke für die falsche Interpretation. Leider wird hier immer wieder angegeben, dass man bei Berufsunfähigkeit noch bis zu 6 Stunden im erlernten Beruf arbeiten kann, deshalb meine Frage! Vielleicht gibt es noch qualifiziertere Antworten!
Antoniusam 25.07.2007 | 17:30
Ich wollte Ihnen nicht zu nahe treten, Franz ! Was hat Ihnen denn der sozialmedizinische Gutachter für ein Restleistungsvermögen in Ihrem bisherigen Beruf bescheinigt ? Unter 3 Stunden oder 3 bis unter 6 Stunden ? (Wohl kaum 6 Stunden und mehr, da Sie dann nicht Berufsunfähig wären.) Angenommen, der zeitliche Umfang, indem Sie lt. Gutachten Ihre letzte berufliche Tätigkeit noch ausüben können, würde unter 3 Stunden liegen, dann dürften Sie diese Tätigkeit, logischerweise, auch nicht länger als 3 Stunden täglich ausüben. Bei einem festgestellten Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden, dürften Sie entsprechend länger arbeiten. Wenn Sie eine andere Tätigkeit als Ihre Letzte ausüben wollen, dürfen Sie das u.U. sogar vollschichtig. Aber auch hier kommt es auf die gutachterliche Einschätzung an. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um zumutbare Verweisungstätigkeiten handelt. Denn Berufsunfähigkeit liegt erst dann vor, wenn man weder in seinem Hauptberuf noch in einem sozial zumutbaren Verweisungsberuf mindestens 6 Stunden täglich arbeiten kann. (Mindestens 4 Stunden täglich nach altem Recht !) MfG
Antoniusam 25.07.2007 | 17:53
Ein Anspruch auf die sogenannte "Arbeitsmarktrente besteht wahrscheinlich nicht. Nur wer teilweise erwerbsgemindert ist, also auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten kann, kann evtl. eine Arbeitsmarktrente in Höhe der vollen EM-Rente beanspruchen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn als verschlossen gilt. Da Sie jedoch berufsunfähig sind, sind Sie zwar in Ihrem ehemaligen Hauptberuf nicht mehr voll leistungsfähig, auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt hingegen doch. MfG
Antoniusam 25.07.2007 | 18:21
Unter Vorbehalt !!! Sofern Sie unmittelbar vor Ihrem Rentenbezug beitragspflichtig versichert waren, könnte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld_I bestehen. Danach sollten Sie, sofern Sie bedürftig sind, Anspruch auf ergänzendes ALG_II haben. (Aber wie gesagt: OHNE GEWÄHR !) MfG
Franzam 25.07.2007 | 18:07
Danke für die Antworten, diese sind aber nicht befriedigend. Die Gutachter sind sich nicht einig, der eine bestätigt volle Berufsunfähigkeit, aber leichte andere Tätigkeiten von 3 - 6 Stunden ohne eine weitere Angabe der Tätigkeit, ein weitere GA schreibt grundsätzlich weinger als 3 Stunden. Von der Bu-Rente kann ich nicht Leben, in meinem Beruf kann ich wirklich nicht mehr arbeiten, woher bekomme ich den Ausgleich? Steht mir Arbeitslosengeld zu? Bzw. kann ich mich für 4 Stunden leichte andere Tätigkeiten arbeitslos melden? MfG
KSCam 25.07.2007 | 21:14
vielleicht kommen wir ja weiter. Wenn Sie berufsunfähig sind, konnen Sie im erlernten Beruf nicht mehr arbeiten. Sie erhalten nach Wegfall der bisherigen vollen Rente die halbe Rente. Was Sie neben dieser halben Rente zuverdienen dürfen steht im Rentenbescheid. Und wenn Sie eine entsprechende andere Arbeit finden, ist doch alles gut. Wenn nicht, melden Sie sich entsprechend Ihrem Leistungsvermögen arbeitslos und beantragen Arbeitslosengeld. Ob und wieviel Sie in diesem Fall vom Arbeitsamt bekommen, ist keine Frage, die im Rentenforum beantwortet werden kann.
Antoniusam 25.07.2007 | 21:27
"Wenn Sie berufsunfähig sind, können Sie im erlernten Beruf nicht mehr arbeiten..........." Berufsunfähigkeit bedeutet nicht zwangsläufig, dass man gar nicht mehr, also noch nicht einmal zeitweise, in seinem erlernten Beruf arbeiten kann, bzw. darf ! MfG
neptunam 26.07.2007 | 09:28
Hallo Franz, Sie dürfen in Ihrem oder einem Verweisungsberuf in den im Rentenbescheid genannten Grenzen hinzuverdienen. Da Sie BU nach §240 sind, dürfte es egal sein, was ein Gutachter schreibt, wie leistungsfähig sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind. Dort könnten Sie also ebenfalls in den Grenzen hinzuverdienen. Bei BU steht Ihnen keine volle Arbeitsmarktrente zu, erst bei halber EM-Rente, also Leistungsvermögen von 3 Stunden bis unter 6 Stunden und auch nur, weil der Teilzeitarbeitsmarkt zur Zeit als verschlossen gilt. Soweit meine Erkenntnisse und Kenntnisse. Da Sie aber quasi zurückgestuft wurden durch die DRV von voller EU (also vor 2001 bewilligt) auf BU, warum legen Sie nicht Widerspruch ein und fechten das Ganze durch? LG Neptun
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