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Bu-Rente

von Mücke09.01.2007 | 18:05
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Expertenteam, ich bekomme seit 2000 rückwirkend ab 1999 eine Bu-Rente, die 2003 auf unbestimmte zeit gezahlt wird. Bei einer Überprüfung 2005 stellte der RVT fest, das mir die Rente zu unrecht gewährt wurde da ich zu dem Zeitpunkt nach langer Krankheit , vollschichtig tätig war. Der RVT wollte Die Rentenbescheide von 2000 und 2003 rückgängig machen, was aber aus rechtlichen Gründen nicht geht. Ich muße mich mit einer Außspaarung einverstanden erklären.Ich beziehe 1/3 Rente, arbeite aber aus Gesundheitlichen Gründen nur noch 26 Stunden die Woche, beziehe weniger Gehalt sodas mir 2/3 Rente zustehen müßten.Nach telefonischer nachfrage beim RVT ,sagte man mir ich könnte einen verkürzten Re-Antrag stellen, dann wird der Gutachter entscheiden ob 2/3 gezahlt werden. Meine Frage : kann man mir egal wie der Bescheid ausfällt , meine 1/3 Rente wegnehmen oder behalte ich sie in jedem Fall.Der RVT sagte man könnte auch nach einem bescheid seinen Antrag Rückgängig machen.Muß ich zum Gutachter oder reichen die Unterlagen von den behandelnden Ärzten.ist der RVT verpflichtet mir bei unter 30 Stunden Arbeit und einem verdienst von 2100,- Euro 2/3 Rente zu Zahlen

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wird je nach Hinzuverdienst als Vollrente, 2/3 Teilrente oder 1/3 Teilrente gewährt. Wenn Sie die 1/3 Rente beziehen und mit einem geringeren Hinzuverdienst die Grenzen für die 2/3 Rente wieder einhalten, so reicht in der Regel eine Mitteilung über die Änderung an Ihren Rentenversicherungsträger. Sofern die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen wird Ihnen dann die höhere Rente gezahlt. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid.

Im Rahmen einer Überprüfung könnte der Rentenanspruch verloren gehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie regelmäßig mindestens 6 Stunden eine Berufstätigkeit ausüben, dann wird in der Regel keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegen. Ob im Rahmen einer Überprüfung ein neues Gutachten erstellt wird ist vom Einzelfall abhängig und liegt im Ermessen Ihres Rentenversicherungsträgers.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Berufsunfähigkeit liegt wirklich nur dann vor, wenn Sie in ihrem Hauptberuf und in anderen sozial zumutbaren Tätigkeiten nur noch unter 6 Stunden täglich arbeiten können. Wird also eine entsprechende Tätigkeit an mehr als 6 Stunden ausgeübt, liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Wenn es sich bei dieser Tätigkeit um Ihren Hauptberuf oder eine Verweisungstätigkeit handelt, dann liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.

7 Antworten

bekissam 09.01.2007 | 22:24
Bei einer Überprüfung werden wohl auch die medizinischen Umstände neu festgestellt werden. Da Sie eine unbefristete Rente wegen BU bereits beziehen, ist es aber sehr unwahrscheinlich, dass Ihnen diese aus medizinischen Gründen wieder entzogen wird. Unbefristete Renten werden auf Dauer bis zum Beginn der Regelaltersrente bewilligt. Eine Entziehung ist nur möglich, wenn eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die zur Rentengewährung geführt haben (Besserung), eingetreten ist (§ 48 SGB X). Rentenentziehung: Bei einer beabsichtigten Entziehung ist zunächst eine Anhörung nach § 24 SGB X vorzunehmen, in deren Rahmen sich der/die Betroffene zur Sache äußern kann. Anschließend ist, sofern im Rahmen der Anhörung keine relevanten neuen Gesichtspunkte dargelegt oder Beweise vorgelegt werden, ein Entziehungsbescheid zu erteilen. Widerspruchsmöglichkeit: Nach diesem Entziehungsbescheid kann der/die Betroffene Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, die nach dem vorgesehenen Wegfallzeitpunkt weiterhin gezahlte Rente ist jedoch zu erstatten, wenn der Entziehungsbescheid Bindungswirkung erlangen sollte.
Fredam 10.01.2007 | 16:35
Sehr geehrte Expertin, d.h. also, wenn ein Versicherter, der eine Berufsunfähigkeitsrente erhält (untervollschichtig) wieder regelmäßig mindestens 6 Stunden einer Berufstätigkeit nachgehen kann, ist die Rente zu entziehen???
Renateam 10.01.2007 | 21:37
Ja, wenn der Beruf oder eine vergleichbare zumutbare Beschäftigung regelmässig ausgeübt werden kann. Denn dann liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor. D.h. die Hauptvorraussetzung (=Berufsunfähigkeit) für die Zahlung der Rente entfällt.
Paulam 10.01.2007 | 22:39
Hallo Renate, wenn der Beruf oder eine vergleichbare zumutbare Beschäftigung regelmässig 6 Stunden also "untervollschichtig" ausgeübt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor?
Paulam 11.01.2007 | 09:04
Wenn also eine vergleichbare zumutbare Beschäftigung regelmässig 6 Stunden aber "untervollschichtig" ausgeübt w i r d, liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor?
Mückeam 11.01.2007 | 20:37
Hallo Expertin und User, vielen Dank für eure Info.Hat mir sehr weiter geholfen. wrede wohl die Finger von einem erneuten Antrag lassen sonst geht mir mein 1/3 Rente wohl noch verloren.
Geroldam 30.10.2007 | 13:36
Gibt es eine Höchstgrenze für die Absicherung des BU-Risikos in Abstimmung mit dem mtl. Nettoverdienst und ist bei In- anspruchnahme der Versicherungsleistung mit einer Deckelung des Auszahlungsbetrages sowie mit einer Anrechnung aus der gesetzlichen RV und anderen Einkunftsarten zu rechnen?
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