Treffen eine Rente aus eigener Versicherung (hier EM-Rente) und eine Rente aus der Unfallversicherung zusammen, kommt es zum Ruhen der Rente aus eigener Versicherung, soweit beide Leistungen zusammen den in § 93 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Dies ist - wie Rosanna bereits richtig feststellte - von der Frage des Hinzuverdienstes zu trennen. Gem. § 96 a Sozialgesetzbuch VI wird eine Rente nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Derzeit liegt die "unterste" Hinzuverdienstgrenze bei 355 Euro - diese soll voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2008 auf 400 Euro - erhöht werden. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, hängt es von den weiteren - anhand der individuellen Bezugsgröße - ermittelten Hinzuverdienstgrenzen ab, ob die Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels geleistet wird. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden jedoch in Ihrem Rentenbescheid ausgewiesen. Aus diesem Grunde ist die Aufnahme einer Tätigkeit dem Rentenversicherungsträger vor Arbeitsaufnahme schriftlich unter Angabe der Arbeitgeberdaten anzuzeigen. Unter diesem Aspekt ist auch der Satz zu sehen, dass die Zahlung der Rente - hinsichtlich ihrer Höhe - überprüft wird.