Bu-Rente, Unfallrente und Hinzuverdienst

von
Franz

Seit 1. Januar 2008 erhalte ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit § 240. Mehrere Jahre beziehe ich eine kleine Unfallrente von der BG, die Anrechnung erfolgt mit einem Betrag von 6,50 €, wie ich anhand hier im Forum dargestellter Formeln berechnet habe. Der genaue Bescheid der RV liegt noch nicht vor.

Am 1. Februar 2008 beginne ich eine Tätigkeit im Rahmen meiner Hinzuverdienstgrenze.
Meine Frage: Ändert sich die Hinzuverdienstgrenze durch die angerechnete Unfallrente oder bleiben die berechneten Sätze der RV bestehen?
Wie teile ich der RV die Arbeitsaufnahme mit oder geschieht dies automatisch durch die Anmeldung des neuen Arbeitgebers?
Wie ist der Satz im Rentenbescheid zu werten, dass bei einer Arbeitsaufnahme die Zahlung der Rente überprüft wird? Meine neue Arbeit hat nichts mit meinem erlernten Beruf zu tun!

Vielen Dank!

von
Rosanna

Hallo Franz,

zu Frage 1.:
Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich durch eine Unfallrente NICHT. Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze wird Ihnen mit dem Rentenbescheid (Anlage 19) aufgezeigt.

zu Frage 2 und 3:
Sie sind verpflichtet, jede Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Ihrem Rentenvers.Träger IM VORAUS zu melden, auch wenn der Arbeitgeber (bzw. die KK oder die Minijobzentrale) die Beschäftigungsaufnahme meldet. In der Regel aber erst im nachhinein. Dann ist in manchen Fällen das Kind aber schon in den Brunnen gefallen. Die Mitteilungspflichten stehen im Rentenbescheid.

Vom RV-Träger wird sodann geprüft, ob aufgrund des Einkommens (Hinzuverdienstes zur Rente) noch die Rente in bisheriger Höhe oder als Teilrente zusteht. § 96 a SGB VI ist die gesetzliche Bestimmung.

Das hat auch nichts damit zu tun, ob Sie im bisherigen oder einem anderen Beruf tätig sind. § 96 a VI ist eine reine Anrechnungsvorschrift.

Da Sie noch keinen Rentenbescheid erhalten haben, hoffe ich, dass Sie Ihre Hinzuverdienstgrenzen schon kennen und sich (möglichst) daran halten, ohne die Rente in ihrer Höhe zu gefährden.

MfG Rosanna

von
dirk

Bitte beachten Sie: Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen, könnte es dazu kommen, dass der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung Ihnen eine Rente zu bewilligen nochmals kritisch prüft...

von
Rosanna

Nein! Bei einer teilweisen EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit wäre dies in der Regel nur der Fall, wenn die Beschäftigung im bisher ausgeübten oder erlernten Beruf erfolgt, wegen DER man beruffsunfähig ist. Logischerweise könnte dann ja keine BU vorliegen.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dagegen kann das Leistungsvermögen ja bei mehr als 6 Stunden liegen. Demnach kann auch eine entsprechende Besch. ausgeübt werden. Die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze, die bei einer teilw. EM-Rente auch höher ist als bei einer vollen EM-Rente, ist aber wie gesagt zu beachten.

von
dirk

Und was haben Sie jetzt an meiner Aussage nicht richtig gefunden. Manche müssen halt zu allem ihren mehr oder weniger geistreichen Senf dazu geben...

von
Franz

Hallo Rosanna, hallo dirk,
vielen Dank für die Info. Wie Rosanna die Sache beschreibt erhoffe ich mir, die Hinzuverdienstgrenze wird von mir eingehalten und mit der teilweisen Rente bei BU kann man nicht auskommen, man muss etwas dazu verdienen.
Wie aber dirk beschreibt, habe ich ebenso die Angst, dass die RV eine Überprüfung beauftragt um die Bu-Rente nicht mehr zahlen zu müssen. Hat jemand persönliche Erfahrungen dazu gemacht?

MfG

von
Rosanna

"... dass der Rentenversicherungsträger seine Entscheidung Ihnen eine Rente zu bewilligen nochmals kritisch prüft..."

... ganz einfach: genau diese Aussage! Weil dies eben NICHT der Fall ist, dass der (Grund-)Rentenanspruch kritisch geprüft wird! Da werden wieder hetzerische Angaben gemacht, die ich so nicht stehen lassen will.

von
Bu-Rentner

Hallo,
ich war früher Schlosser und beziehe seit ca. 15 Jahren eine ordentliche BU-Rente. Seit etwa 5 Jahren arbeite ich im Rahmen meiner Hinzuverdienstgrenzen als Gerüstbauer. Natürlich wurde ich schon geprüft, aber es gab keine Probleme.

von
Kleks

Lieber Franz,

wie Rosanna schon richtig geschildert sollte die teilweise Em-Rente nicht wegfallen, nur weil Sie auf dem allg. Arbeitsmarkt tätig sind. (Die individuelle Hinzuverdienstgrenze muss natürlich eingehalten werden, aber das wissen Sie ja)Da ja in Ihrem erlernten Beruf eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Diesem Beruf dürfen Sie nicht mehr nachgehen, jedem anderen schon. Der User dirk hat das wohl auch so gemeint. Deshalb muss er ja nicht gleich so "barsch" werden oder?

Also hier mein Tipp:
Einfach bei der DRV anrufen und konkret nochmal nachfragen, welche Tätigkeiten möglich sind und was angerechnet wird. Da sich die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 01.01.08 auch wieder geändert haben...

Grüße vom Kleks

von
Antonius

"Diesem Beruf dürfen Sie nicht mehr nachgehen, JEDEM anderen schon."

Jedem anderen schon ?
Auch sogenannte zumutbare Verweisungstätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Ein Facharbeiter ist, nach Ansicht diverser Sozialgerichte, u.U. sogar auf die Tätigkeit eines Telefonisten sozial zumutbar verweisbar !

MfG

von
Kleks

Zumutbare Verweisungstätigkeiten heißt aber unter Berücksichtigung des "Berufsschutzes"!
§ 240 Abs.2 SGBVI sagt, das BU nicht ist, wer auf dem (zumutbaren)Arbeitsmarkt mind. 6 Std. täglich arbeiten kann. Die teilw. EM des Users Franz wird ja genau aus diesem Grund gezahlt oder?
Sonst würde er ja die volle kriegen...
Ergo, kann er einer Beschäftigung nachgehen die nichts mit seinem bisherigen Beruf zu tun hat ohne den Rentenanspruch zu gefährdern. (Hinzuverdienst natürlich beachten!)

Zumutbar ist jede Tätigkeit, die er erlernt hat und ggf. Umschulungen. Ihren "Fähigkeiten" entsprechen.Und wenn er einen Bescheid erhält, indem steht, dass er er genau dieses nicht mehr kann, dann
besteht meiner Meinung nach Berufsschutz. Geht er einer Beschäftigung nach, die er erlernt hat oder einem sog. Verweisungsberuf dann gebe ich Ihnen Recht lieber Antonius. Lt. Franz macht er aber etwas "ganz anderes", also kein Rentenwegfall oder hab ich das falsch gelesen?

Gruß der Kleks

Experten-Antwort

Treffen eine Rente aus eigener Versicherung (hier EM-Rente) und eine Rente aus der Unfallversicherung zusammen, kommt es zum Ruhen der Rente aus eigener Versicherung, soweit beide Leistungen zusammen den in § 93 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI geregelten Grenzbetrag übersteigen. Dies ist - wie Rosanna bereits richtig feststellte - von der Frage des Hinzuverdienstes zu trennen. Gem. § 96 a Sozialgesetzbuch VI wird eine Rente nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Derzeit liegt die "unterste" Hinzuverdienstgrenze bei 355 Euro - diese soll voraussichtlich rückwirkend zum 01.01.2008 auf 400 Euro - erhöht werden. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, hängt es von den weiteren - anhand der individuellen Bezugsgröße - ermittelten Hinzuverdienstgrenzen ab, ob die Rente in Höhe von drei Vierteln, der Hälfte oder eines Viertels geleistet wird. Diese Hinzuverdienstgrenzen werden jedoch in Ihrem Rentenbescheid ausgewiesen. Aus diesem Grunde ist die Aufnahme einer Tätigkeit dem Rentenversicherungsträger vor Arbeitsaufnahme schriftlich unter Angabe der Arbeitgeberdaten anzuzeigen. Unter diesem Aspekt ist auch der Satz zu sehen, dass die Zahlung der Rente - hinsichtlich ihrer Höhe - überprüft wird.

von
Rosanna

So isses.
Er darf natürlich nicht in seinem erlernten Beruf oder in einer Verweisungstätigkeit arbeiten, denn dann wäre er ja vermutlich nicht (mehr)berufsunfähig; habe ich allerdings auch so verstanden, dass er dies nicht tut.

MfG Rosanna

von
maurer

hosanna,

warum erst nein und dann doch

ja?????????????

dirk hat recht und sie hätten

sich das geschmiere sparen

können...

so ein scheiss-beitrag, ohne

inhalt, abzudrucken.....

hosanna in die höhe..

von
M

Wenn man keine Ahnung hat (wie sie und auch Dirk in diesem Fall), dann ist es in der Regel angebracht einfach mal die Klappe zu halten.

Hätten sie sich mal besser an Ihren eigenen Rat gehalten, sich das "Geschmiere" gespart und Ihren "scheiss-beitrag ohne inhalt" nicht "abgedruckt"...

Rosanna hat mit Ihrer Aussage vollkommen Recht, auch wenn das Ihren Horizont übersteigen mag...

von
neuer

Der dirk schreibt seit dem 23. nicht mehr als dirk

von
M

Meine Aussage bezog sich auf obigen Dirk, ob das jetzt das Original-Dirk ist oder nicht .....

von
dirk

...........welcher "Original-Dirk" ?
Ich und einige meiner Bekannten heißen auch "Dirk" und wir sind ALLE Originale !
(Oder kann man sich seinen Vornamen neuerdings patentieren lassen ?)

von
Carl

Nur haben Sie sich bisher hier unter mehreren Anderen Nicknamen gemeldet, ...

von
RIM

Es gehört ganz einfach zu den primitivsten Höflichkeitsformen im Internet, dass man sich vor Nutzung eines Nicknamens davon überzeugt, dass dieser, zumindest in letzter Zeit, noch ungenutzt ist.
Manche Mitbürger haben leider nicht mal minimalistischste Anstandsformen.
Dieser Vergleich mit Patentrechten zeugt auch nicht von hoher Intelligenz

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