Hallo Jürgen!
Zu 1:
Es werden nur 10 Jahre für die Wartezeit angerechnet. Einfache Erklärung: Das Jahr hat nur 12 Monate. Auch, wenn diese gleichzeitig mit KEZ und BÜZ belegt sind, können für ein Jahr nicht 24 Monate angerechnet werden ;-)
Zu 2:
Ja, KEZ/BÜZ können auf den Vater übertragen werden, dazu gibt es zwei Möglichkeiten:
1. gemeinsame Erklärung der Eltern - beide Elternteile unterschreiben eine Erklärung (Formular dazu gibts bei der DRV), wonach die KEZ und BÜZ dem Vater zugeordnet werden sollen. Die Anrechnung erfolgt dann unabhängig von den tatsächlichen Umständen. Allerdings müssen natürlich alle anderen Voraussetzungen, wie die Erziehung im Inland, keine Ausschlussgründe (z. B. Beamter) etc. erfüllt sein. Diese Zuordnung kann natürlich auch aufgeteilt werden, z. B. die Mutter soll die ersten beiden Jahre der KEZ bekommen und der Vater das dritte Jahr. Zu beachten ist, dass KEZ und BÜZ aneinander gekoppelt sind, d. h. es kann nicht vereinbart werden, dass z. B. die Mutter die KEZ und der Vater die BÜZ bekommt. In diesem Fall würde die Mutter die ersten drei Jahre der BÜZ (weil diese mit den KEZ zusammenfallen) auch bekommen und der Vater die restlichen sieben Jahre. Weiterhin zu beachten: diese Erklärung kann nur für die Zukunft abgegeben werden, nicht rückwirkend (Ausnahme: die Erklärung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes, dann erfolgt die Zuordnung ab Geburt).
2. Wenn es für eine Erklärung zu spät ist (z. B. Kind ist schon über 10 Jahre alt), dann kann der Vater die KEZ und BÜZ erhalten, wenn bewiesen werden kann, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Am besten lässt sich dies nachweisen, wenn die Mutter voll berufstätig war und der Vater während dieser Zeit nicht oder geringfügig gearbeitet hat.
Dasselbe gilt für die Erziehung von 2 Kinder (Ausnahme: Zwillinge), wenn sich die KEZ hierfür nicht überschneiden.
Zu 3:
Wenn Sie während der KEZ hinzuverdienen, wird Ihr Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Sie erhalten ja für 1 Jahr KEZ ziemlich genau 1 Entgeltpunkt. Dies entspricht dem Durchschnittsverdienst des entsprechenden Jahres. Als Beispiel: ist das Jahr 2006 vollständig mit KEZ belegt, wird der Durchschnittsverdienst von 29.494 € dafür berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze lag 2006 bei 63.000 €. Hätte damals jemand 50.000 € im Jahr dazu verdient, würde sein Verdienst nur in Höhe von
63.000 € - 29.494 € = 33.506 €
in die Rentenberechnung eingehen.
Ihre Frage zu den Zuschlägen während BÜZ kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ich hoffe, Ihnen trotzdem geholfen zu haben.