Die mit der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nachgewiesenen Zeiten der politischen Inhaftierung können als Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung gilt in der Regel auch als Verfolgungszeit i. S. des § 2 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Folglich haben Sie einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierzu ist es jedoch notwendig, dass Sie eine Rehabilitierungsbescheinigung vorlegen. Diese können Sie bis zum 31.12.2011 bei der Rehabilitierungsbehörde beantragen.
Zeiten der Flucht aus der ehemaligen DDR können Ihnen ebenfalls als Ersatzzeit angerechnet werden.
Ersatzzeiten sind beitragsfreie Zeiten, die bei der Prüfung verschiedener versicherungsrechtlicher Voraussetzungen berücksichtigt werden und rentensteigernd wirken.