Folgende Frage:
Ich habe einen chinesischen Arbeitnehmer der in Deutschland arbeitet. Der AN legt mir eine "Bescheinigung über die Anwendung der chinesischen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf eine in Deutschland beschäftigte Person vor.
Art.4,6,8 und 9 des Abkommens".
(Keine Entsendung)
Ist der AN aufgrund dieser Bescheinigung von der RV und ALV befreit und fallen auch keine AG-Beiträge an ??
Mir liegt eine Bescheinigung gem. Chinesisch Deutschem Abkommen über Sozialversicherung vor also muss es doch auch so ein Abkommen geben.Ich bitte nochmals um Stellungnahme..
Ein besonderes Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der
Volksrepublik China
geschlossen. Hierbei handelt es sich um ein „Entsendeabkommen“. Es sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigt werden, eine Doppelversicherung und damit die doppelte Beitragsbelastung zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vermieden wird. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält das Abkommen nicht. Das Abkommen ist am 4.4.2002 in Kraft getreten.
In der mir vom Arbeitnehmer vorgelegten Bescheinigung (ausgestellt von einer chinesischen Behörde) wird bescheinigt, dass der AN den chinesischen Rechtsvorschriften über RV und ALV (Art.2 Nr.1 des Abkommens) gem. der Vorschrift des Art. 8 des Abkommens untersteht.
Entällt somit RV und ALV-Pflicht des AN und AG für die hier aufgenommene Beschäftigung??