Ich habe einen chinesischen Arbeitnehmer der in Deutschland arbeitet. Der AN legt mir eine "Bescheinigung über die Anwendung der chinesischen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auf eine in Deutschland beschäftigte Person vor. Art.4,6,8 und 9 des Abkommens". Der Arbeinehmer wird von 14.10.2015 bis 14.10.2019 entsandt.
Ist der AN aufgrund dieser Bescheinigung von der RV und ALV befreit und fallen auch keine AG-Beiträge an? Wie lautet der Beitragsgruppenschlüssel?
01.03.2016, 11:14
Experten-Antwort
Hallo, Peter,
bei dem deutsch-chinesischen Abkommen über Sozialversicherung handelt es sich ausschließlich um ein sog. Entsendeabkommen Das Abkommen wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung aus. Durch die Entsendebescheinigung VRC/D 101 wird die Unterstellung unter die chinesischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung dokumentiert. Für die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung findet stets deutsches Recht Anwendung. Über eine Entsendung entscheidet die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Ausstellung der Entsendebescheinigung zuständig, wenn der zu Entsendende nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Anbei der Link zum Merkblatt, welches weitere Informationen beinhaltet:
Am besten Sie wenden sich an eine Krankenkasse als Einzugsstelle. Die kann Ihnen sagen welches Recht Anwendung findet und wie die entsprechenden Meldungen zu kennzeichnen sind.