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Experten-Antwort

Coronabedingte Unterbrechung meiner ambulanten Reha

von benito6317.08.2022 | 19:17
277 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen. ich befinde mich seit ca Anfang August 2022 in einer ambulanten psychosomatischen Reha. Da ich ALG1-Bezieher bin, beziehe ich Übergangsgeld von der DRV. So weit so gut. Durch einen Schnelltest ist bei mir soeben eine Corona-Erkrankung festgestellt worden. Das lasse ich morgen von meinem Hausarzt untersuchen und wohl bestätigen. Die Reha-Einrichtung werde ich dann schnellstmöglich über die Krankschreibung informieren. Meine Fragen sind nun: - Wie lange darf ich ohne Abzüge im Übergangsgeld coronabedingt krankgeschrieben sein ? Ich hatte irgendwas von maximal drei Tagen gelesen..., aber was passiert nun, wenn die Coronakrankschreibung zB 10 Tage oder noch länger ist ? Wer zahlt dann ab dem 4.Tag ? - Gilt meine ambulante Reha dann als unterbrochen und muß NEU bei der DRV mit evtl Wartezeiten beantragt werden? Vielen Dank für die (Experten-) Antworten benito63

Antworten vom Expertenteam

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3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo benito63,

wie Sie schildern, erfolgte die Anwendung der Hinzuverdienstregelung zunächst anhand Ihres prognostizierten Jahreshinzuverdienstes von 16000,00 Euro. Dies führte zu einer um 30,00 Euro verminderten Monatsrente. Das ist soweit korrekt. Anfang 2023 wird im Rahmen der turnusmässigen Spitzabrechnung überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst mit dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein und ergibt sich dadurch eine Änderung der Rentenhöhe, wir die Rente rückwirkend neu berechnet (Spitzabrechnung). Eine ggf. sich ergebende Nachzahlung wird ausgezahlt.

Es besteht aber eigentlich grundsätzlich auch die Möglichkeit einer ausserturnusgemäßen neuen Prognose des Hinzuverdienstes, wenn sich aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung eine Änderung in der Rentenhöhe ergibt – durch den Wegfall Ihres Hinzuverdienstes ab dem 01.04. d. J. wäre das ja der Fall. In diesen Fällen kann auch bereits vor der Überprüfung 2023 eine Korrektur erfolgen. Vielleicht fragen Sie diesbezüglich nochmal Ihren zuständigen Rententräger.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Sorry, Benito 63 und Leser,

wie sie sehen, passt die Antwort definitiv nicht zur Frage - ich habe mich vertan.

An der Beantwortung Ihrer Frage "arbeite" ich noch, aber Sie bekommen eine Antwort - versprochen!

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo benito63,

jetzt endlich die Antwort und auch im korrekten Thread…

zur Übergangsgeldzahlung:

hier kommt es auf die Dauer der Unterbrechung an. Sofern die Reha max. 3 Tage unterbrochen wird (bei einer Corona-Infektion eher unwahrscheinlich), wird das Übergangsgeld max. 3 Tage lang weitergezahlt. Dauert die krankheitsbedingte Unterbrechung mehr als 3 Tage, besteht bereits ab dem 1. Tag der Unterbrechung kein Anspruch mehr auf Übergangsgeld! Dies ist eine verbindliche Festlegung, von der es leider keine Ausnahmen in Einzelfällen gibt.

In diesem Fall sollten sich bitte umgehend, ggf. telefonisch, mit der Stelle in Verbindung setzen, von der sie vor der Reha-Leistung unterhaltssichernde Leistungen erhalten haben (Arbeitsagentur, Job-Center, Krankenkasse), sowie mit dem Rententräger! Ganz wichtig in beiden Fällen: es ist ein ärztlicher Nachweis (Krankschreibung) ab dem 1. Tag der Unterbrechung erforderlich!

Zur Unterbrechung und ggf. Neuantrag:

auch hier kommt es auf die Dauer der Unterbrechung an. Hier sollten Sie mit der Reha-Einrichtung sprechen, ob es erfolgversprechend ist, die Reha im Anschluß an die krankheitsbedingte Unterbrechung (ca. 14 Tage) fortzusetzen. In diesem Fall kann die Einrichtung die Reha entsprechend verlängern. Voraussetzung ist natürlich, dass die Reha unmittelbar nach Negativ-Ergebnis oder Freitestung fortgesetzt wird.

Wäre das nicht der Fall, ist die Reha abzubrechen. Hier bietet die Deutsche Rentenversicherung aber in Corona-Fällen eine vereinfachte Neubeantragung an. Das Formular liegt den Reha-Einrichtungen vor. Diese sollen Ihnen den Antrag aushändigen, sofern die Notwendigkeit einer erneuten, vollständigen Durchführung der abgebrochenen Reha gesehen wird.

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1 Antworten

benito63am 18.08.2022 | 18:43
...habe mich schon gewundert..., aber nun ist alles klar. Vielen Dank
Deutsche Rentenversicherung
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