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Experten-Antwort

Daier und Ablauf von Arbeitserprobungen

von Alex08.10.2020 | 21:10
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, es läuft bei mir sehr warscheinlich daraufhin, das ich an einer Arbeitserprobung teilnehmen muss. Wie lange dauert so etwas, in welcher Zeit kann das festgestellt werden? Wo finde ich heraus welche Tests gemacht werden bzw. Wie so etwas abläuft? Einfach mal ein Beispiel, da ich mir nichts darunter vorstellen kann?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihr erster Ansprechpartner ist immer der / die für Sie zuständige Reha-Fachberater(-in). In gemeinsamen Gesprächen wird Ihre Situation erörtert. Wenn im weiteren Verfahren - zunächst - eine Arbeitserprobung in einer geeigneten Einrichtung für erforderlich gehalten wird, erhalten Sie hierüber einen Bescheid. Aus diesem Bescheid ergibt sich, wo und wie lange die Arbeitserprobung durchgeführt werden soll. Sie können sich wegen weiterer Fragen nochmals an Ihren / Ihre Reha-Fachberater(-in) wenden oder auch direkt an die Einrichtung und z. B. Informationsmaterial anfordern. Es gibt unterschiedlichste Konzepte.

Zur ersten Info:

(aus: Rahmenkonzept Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)

„… Bei der Auswahl der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX neben der individuellen Eignung und Neigung auch die bisherige Tätigkeit sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Bei Bedarf wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.

Eine Prüfung der beruflichen Eignung (z. B. Berufsfindung) und eine Arbeitserprobung kommen in Betracht, wenn sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch kein abschließendes Urteil über die Art der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden konnte. Sie dienen somit der Feststellung, welche weiteren Schritte für eine berufliche Eingliederung geeignet sind. Die Berufsfindung hat die Aufgabe, das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung der Versicherten sowie behinderungsbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die spätere Tätigkeit zu beurteilen und zu klären.

Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf, Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen zu klären. Leistungen zur Klärung der beruflichen Eignung dauern in Abhängigkeit von der Ausprägung der Einschränkungen zwei bis sechs Wochen. Abschließend erhält der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen ausführlichen Bericht zu den Eignungen, Neigungen, der Motivation, den schulischen Vorkenntnissen, der Umstellungs- und Lernfähigkeit sowie Vorschläge zu erreichbaren Berufsabschlüssen. Insbesondere müssen die psychischen Belastungen während der Qualifizierungsleistungen berücksichtigt werden.

Danach erstellen die zuständigen Reha-Berater/Reha-Fachberater den weiteren Rehabilitationsplan …“.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

Ähnlicham 08.10.2020 | 23:39
Sie können den Leistungserbringer mit Fragen löchern oder ihre/n Rehafachberater/in. Es wird von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich angegangen aber die Zielstzung ist gleich.
Suchen Internetam 09.10.2020 | 07:18
Arbeitserprobung googeln Ungefähr 56.700 Ergebnisse (0,38 Sekunden)
Geronimoam 19.10.2020 | 14:21
Hallo Alex, Nach § 42 (2) 7 SGB IX sind Berufsfindung und Arbeitserprobung medizinische Leistungen. Die konkrete Leistung muss durch IHREN Vertragsarzt verordnet sein und von der Krankenkasse genehmigt werden. Berufsfindung und Arbeitserprobung sind keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Häufig wird argumentiert, die Berufsfindung sei „Teil des Verwaltungsverfahrens“. Dazu muss natürlich auch das erforderliche Verwaltungsverfahren (Ihr Arzt sollte es also wissen, dass Sie von Tag x bis Tag y eine Leistung haben) existieren. Man wird nicht aus dem Nichts heraus zu einer Berufsfindung „eingeladen“. Seien Sie wachsam. Ihr behandelnder Arzt und Ihre Krankenversicherung dienen Ihrem Schutz.
Unterschiedam 19.10.2020 | 16:49
Unter § 42 Abs.2 SGB 9 sind Belastungeerprobung und Arbeitstherapie genannt, die tatsächlich medizinische Leistungen sind. Die Arbeitserprobung, nach der hier gefragt wurde, ist in § 49 Abs. 4 S. 2 SGB 9 geregelt. Es ist tatsächlich keine eigene LTA-Maßnahme, sondern dient, wie dem Gesetzestext zu entnehmen ist, der Abklärung der Eignung für die gewünschte Maßnahme.
Geronimoam 02.01.2021 | 17:53
Hallo Alex, Nach § 42 (2) 7 SGB IX sind Berufsfindung und Arbeitserprobung medizinische Leistungen. Die konkrete Leistung muss durch IHREN Vertragsarzt verordnet sein und von der Krankenkasse genehmigt werden. Berufsfindung und Arbeitserprobung sind keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Häufig wird argumentiert, die Berufsfindung sei „Teil des Verwaltungsverfahrens“. Dazu muss natürlich auch das erforderliche Verwaltungsverfahren (Ihr Arzt sollte es also wissen, dass Sie von Tag x bis Tag y eine Leistung haben) existieren. Man wird nicht aus dem Nichts heraus zu einer Berufsfindung „eingeladen“. Seien Sie wachsam. Ihr behandelnder Arzt und Ihre Krankenversicherung dienen Ihrem Schutz. Genauer gesagt ist Berufsfindung und Arbeitserprobung eine berufsfördernde Leistungen aus der nicht mehr geltenden Reichsversicherungsordnung. Sie ist keine Leistung mehr seitdem die Sozialgesetzgebung in Deutschland ab den neunziger Jahren geändert wurde, wird aber gerne benutzt, um Leuten die bereits genehmigte Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben zu versauen. Dazu werden Berufsförderungswerke benutzt, die generell keine medizinischen Einrichtungen sind, aber Ärzte ohne Approbation beschäftigen, oder auch gern Psychologen, die gar nicht alle beruflich tätig werden dürfen. Außerdem sind psychologische Untersuchungen generell vertrags ärztliche Leistungen aus dem psychiatrischen Bereich. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen eigentlich nur dazu um die grundgesetzlich garantierte freie Berufswahl zu unterwandern. Da hat man dann plötzlich ein medizinisches Gutachten von einer Personalberaterin (die sich als Psychologin vorstellt, aber generell keine psychotherapeutische Ausbildung hat).
Geronimoam 02.01.2021 | 17:58
Hallo Alex, Leider hat sich in meinem Beitrag ein kleiner Rechtschreibfehler (AutoKorrektur) eingeschlichen. Es muss heißen: Psychologen dürfen generell nicht heil beruflich tätig werden. Es stand dort drinne „alle beruflich“.
Na klar docham 04.01.2021 | 06:22
Zitat von Geronimo anzeigenausblenden
Geronimo schrieb

Hallo Alex,

Nach § 42 (2) 7 SGB IX sind Berufsfindung und Arbeitserprobung medizinische Leistungen. Die konkrete Leistung muss durch IHREN Vertragsarzt verordnet sein und von der Krankenkasse genehmigt werden. Berufsfindung und Arbeitserprobung sind keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Häufig wird argumentiert, die Berufsfindung sei „Teil des Verwaltungsverfahrens“. Dazu muss natürlich auch das erforderliche Verwaltungsverfahren (Ihr Arzt sollte es also wissen, dass Sie von Tag x bis Tag y eine Leistung haben) existieren. Man wird nicht aus dem Nichts heraus zu einer Berufsfindung „eingeladen“. Seien Sie wachsam. Ihr behandelnder Arzt und Ihre Krankenversicherung dienen Ihrem Schutz.

Genauer gesagt ist Berufsfindung und Arbeitserprobung eine berufsfördernde Leistungen aus der nicht mehr geltenden Reichsversicherungsordnung. Sie ist keine Leistung mehr seitdem die Sozialgesetzgebung in Deutschland ab den neunziger Jahren geändert wurde, wird aber gerne benutzt, um Leuten die bereits genehmigte Leistung auf Teilhabe am Arbeitsleben zu versauen. Dazu werden Berufsförderungswerke benutzt, die generell keine medizinischen Einrichtungen sind, aber Ärzte ohne Approbation beschäftigen, oder auch gern Psychologen, die gar nicht alle beruflich tätig werden dürfen. Außerdem sind psychologische Untersuchungen generell vertrags ärztliche Leistungen aus dem psychiatrischen Bereich. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen eigentlich nur dazu um die grundgesetzlich garantierte freie Berufswahl zu unterwandern.

Da hat man dann plötzlich ein medizinisches Gutachten von einer Personalberaterin (die sich als Psychologin vorstellt, aber generell keine psychotherapeutische Ausbildung hat).

Das neue Jahr hat begonnen und die „Verschwörungstheoretiker“ sind sofort wieder da. Schlimm diese Typen!
Wer lesen kann...am 04.01.2021 | 13:49
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ... (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere ... 7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie. ... § 49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung ... (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. ... Fundort: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/index.html#BJNR323… Ob der Betroffene am Ende mit dem Ergbnis der Arbeitserprobung zufrieden ist, steht auf einem anderem Blatt.
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