Ihr erster Ansprechpartner ist immer der / die für Sie zuständige Reha-Fachberater(-in). In gemeinsamen Gesprächen wird Ihre Situation erörtert. Wenn im weiteren Verfahren - zunächst - eine Arbeitserprobung in einer geeigneten Einrichtung für erforderlich gehalten wird, erhalten Sie hierüber einen Bescheid. Aus diesem Bescheid ergibt sich, wo und wie lange die Arbeitserprobung durchgeführt werden soll. Sie können sich wegen weiterer Fragen nochmals an Ihren / Ihre Reha-Fachberater(-in) wenden oder auch direkt an die Einrichtung und z. B. Informationsmaterial anfordern. Es gibt unterschiedlichste Konzepte.
Zur ersten Info:
(aus: Rahmenkonzept Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben)
„… Bei der Auswahl der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben werden gemäß § 49 Abs. 4 SGB IX neben der individuellen Eignung und Neigung auch die bisherige Tätigkeit sowie die Situation auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Bei Bedarf wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
Eine Prüfung der beruflichen Eignung (z. B. Berufsfindung) und eine Arbeitserprobung kommen in Betracht, wenn sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung noch kein abschließendes Urteil über die Art der notwendigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bilden konnte. Sie dienen somit der Feststellung, welche weiteren Schritte für eine berufliche Eingliederung geeignet sind. Die Berufsfindung hat die Aufgabe, das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung der Versicherten sowie behinderungsbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die spätere Tätigkeit zu beurteilen und zu klären.
Die Arbeitserprobung hat zum Ziel, bei weitgehend geklärter Eignung für einen Beruf, Zweifelsfragen bezüglich bestimmter Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen zu klären. Leistungen zur Klärung der beruflichen Eignung dauern in Abhängigkeit von der Ausprägung der Einschränkungen zwei bis sechs Wochen. Abschließend erhält der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen ausführlichen Bericht zu den Eignungen, Neigungen, der Motivation, den schulischen Vorkenntnissen, der Umstellungs- und Lernfähigkeit sowie Vorschläge zu erreichbaren Berufsabschlüssen. Insbesondere müssen die psychischen Belastungen während der Qualifizierungsleistungen berücksichtigt werden.
Danach erstellen die zuständigen Reha-Berater/Reha-Fachberater den weiteren Rehabilitationsplan …“.