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Experten-Antwort

Dank Mütterrente zur eigenen Rente.

von Schießl Konrad25.09.2014 | 23:47
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Vor allem Betroffene freuen sich für solche Beiträge. Trotzdem meine Hinweise, bei solch geringen Rentenbeträge sollten man etwas genauer rechnen, Empfänger sind auf jeden Cent angewiesen. Eingangs gleich Daten: Rentenwert für 1 Entgeltpunkt vorerst für 2014 34.857 Durchschnittsverdienst. Somit 1020,60 Beitragsnachzahlung-28,61: 34857 x 1020,60 8,37 Rentenwert. Bei 2 Geburten nunmehr 4 EP. a/ 28,61 Rente Euro 114,44 +8,37 = 122,81 minus 10,25 % Beiträge 12,59, Netto 110,22. Nur 1 Kind, nunmehr 2 EP. 57,22 Euro plus 2,51 Beitrags Nachzahlung 3061,80-59,73 minus 6,12 Abzüge 53,61 Netto Rente. Genannt aber wurden höhere Beträge,als Beispiel statt 53,61 70 Euro. Gruß.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Konrad Schießl,

sicherlich ist es sinnvoll, sich vor einer Zahlung freiwilliger Beiträge auch Gedanken über die Rentabilität dieser Investition zu machen - insoweit ist natürlich jedem Betroffenen nur zu empfehlen, sich vorher individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers beraten zu lassen.

Ungeachtet dessen muss ich dem korrigierenden Beitrag von User „?!?!?“ aber letztlich zustimmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

?!?!?am 26.09.2014 | 06:58
Zitat von Schießl Konrad anzeigenausblenden
Hilft nur niemandem, wenn Ihre Hinweise und Zahlen falsch sind! Es ist traurig, wenn jemand sein gefährliches Halbwissen so kontinuierlich und behaarlich unter die Menge bringt... ein Jahr Beitragszahlung mit mtl. Mindestbeitrag (12x85,05Euro=1020,60Euro) bringt eine mtl. Brutto-Rente von 4,43Euro (Weder 8,37 €, noch 2,51 €) Denn der Mindestbeitrag errechnet sich aus einem mtl. Entgelt von 450,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Jahresentgelt von 5400,00 Euro. 5400 € : 34.857 € (Durchschnittsentgelt) x 28,61 € (akt. Rentenwert) = 4,43 € mtl. Rente Somit ergibt sich: - bei 2 Kindern + ein Jahr Nachzahlung der Mindestbeiträge eine mtl. Brutto-Rente von 118,87 € - bei einem Kind + 3 Jahre Nachzahlung Mindestbeiträge eine mtl. Brutto-Rente von 70,51 €
Versichertenberateram 26.09.2014 | 08:25
Konny hat immer so tolle Rechenbeispiele die keinem helfen :-)
Schießl Konradam 26.09.2014 | 10:00
Zitat von ?!?!? anzeigenausblenden
Somit 1020,60 Beitragsnachzahlung-28,61: 34857 x 1020,60 8,37 Rentenwert. Bei 2 Geburten nunmehr 4 EP. a/ 28,61 Rente Euro 114,44 +8,37 = 122,81 minus 10,25 % Beiträge 12,59, Netto 110,22. Nur 1 Kind, nunmehr 2 EP. 57,22 Euro plus 2,51 Beitrags Nachzahlung 3061,80-59,73 minus 6,12 Abzüge 53,61 Netto Rente. Genannt aber wurden höhere Beträge,als Beispiel statt 53,61 70 Euro.
ein Jahr Beitragszahlung mit mtl. Mindestbeitrag (12x85,05Euro=1020,60Euro) bringt eine mtl. Brutto-Rente von 4,43Euro (Weder 8,37 €, noch 2,51 €) Denn der Mindestbeitrag errechnet sich aus einem mtl. Entgelt von 450,00 Euro. Daraus ergibt sich ein Jahresentgelt von 5400,00 Euro. 5400 € : 34.857 € (Durchschnittsentgelt) x 28,61 € (akt. Rentenwert) = 4,43 € mtl. Rente Somit ergibt sich: - bei 2 Kindern + ein Jahr Nachzahlung der Mindestbeiträge eine mtl. Brutto-Rente von 118,87 € - bei einem Kind + 3 Jahre Nachzahlung Mindestbeiträge eine mtl. Brutto-Rente von 70,51 €
Natürlich habe ich bei Rente nur Halbwissen, dies ist ja auch nicht mein Beruf. Habe nochmals gelesen"Dafür erhält die Mutter jeden Monat eine Rente von etwa 119 iEuro, Sie sprechen von 118.87. ich nannte ( Rechenfehler) Entschuldigung- 122,81. Bei nur einem Kind ergeben sich 57,22+13,29 Brutto 70,51-Rechenfehler ich nannte 59,73. Nur, Sie haben die 10,25% für RV./Pfl. Vers. nicht ab gezogen, dadurch sind es 106,69 bzw. 63,29 , die einer Mutter ausbezahlt werden. Auch bei der früher angepeilten Rente von monatlich 850 gehen noch ( 10,25% ) 87,13 weg, Netto stehen nur mit 762,87 zur Ver- fügung. Der Ausreden ? sind genug Gruß
Matze72am 26.09.2014 | 12:42
@ Schießl Konrad es bleibt aber dennoch gefährliches Halbwissen. Renten sind immer individuell zu berechnen. Beispiel.: Nicht jeder Rentner ist Pflichtmitgleid einer gesetzlichen Krankenkasse. Manche sind (merkwürdigerweise) gar nicht versichert; andere hingegen freiwillig oder privat. Die erhalten dann einen Zuschuss. Und für die Zeit ab 2015 hat dann wieder jede Krankenkasse sowieso einen eigenen Beitragssatz.
Schießl Konradam 26.09.2014 | 13:28
Zitat von Matze72 anzeigenausblenden
Was Sie schreiben ist mir nichts Neues. Die bei der gesetzlichen Versicherten werden automatisch als Rentner Pflichtversicherte, wenn sie keine Erinnerung einlegen. Alle bisher Nicht Versicherten, die ja die Voraussetzung für die frühere Erwerbstätigkeit, der 9/10 Pflicht nicht erfüllen müssen sich versichern lassen. Hier ist der Beitrag höher, für alle Pflicht oder Freiwillig Versicherte gilt bis 31.12.2014 der gleich hohe Gesamtbeitrag von 15,5%, hiervon muss der Arbeitnehmen 8,20% beisteuern. Für 2014 beträgt die Bemessungsgrenze 4050, ab 2015 4125. Für Privatversicherte gelten andere Regularien. MfG.
Schießl Konradam 26.09.2014 | 14:29
Die bei der gesetzlichen Versicherten werden automatisch als Rentner Pflichtversicherte, wenn sie keine Erinnerung einlegen.
...schon wieder Blödsinn (gefährliches Halbwissen). Muss ich aber nicht weiter kommentieren, welche Fallgestaltungen _nicht_ zur (weiteren) Pflichtversicherung führen. Gruß w.
Da sind zwei Wörter verschwunden, ich meinte na- türlich, diejenigen die früher bei höheren Arbeitsverdienst als freiwillig in der Gesetzlichen galten. Im Gegensatz zu Ihnen behaupte ich. der B eitragssatz war und ist gleich hoch, erinnere auch an die Aussage 0,9% Änderung erst ab 1.3.2015. MfG.
W*lfgangam 26.09.2014 | 14:53
Hallo Konrad, auch für (früher oder aktuell) freiwillig Versicherte der GKV gelten die gleichen Voraussetzungen für die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) ...egal, ob da nun 2 Wörter fehlen ;-) Info zur KVdR mal in diesem Merkblatt nachlesen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_… Mit den alternativen gesetzlichen Vorschriften (SGB 5, §§ 5-10) will ich Sie nicht belasten. Gruß w.
vcbam 26.09.2014 | 21:49
Und für die Zeit ab 2015 hat dann wieder jede Krankenkasse sowieso einen eigenen Beitragssatz.
Hallo Matze72, ach ...eigenen Beitragssatz? Können Sie begründen, warum/welche KK von den 14,6 % KV-Beitragssatz abweichen darf? Gruß w. ...Sie meinen sicher die möglichen 'Zuschläge', was aber nicht Beitrag ist ;-)
Wieder gefährliches Halbwissen: Wenn Sie schon so detailverliebt sind, dann sollten Sie sich merken, dass es kein 'Zuschlag' ist, sondern ein "Zusatzbeitrag"-> also BEITRAG, nicht Zuschlag -> siehe § 242 SGB V idF ab 01.01.2015. Im Übrigen für den "normalen" Versicherten, der hier Rat sucht, auch vollkommen egal.
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