Sehr geehrter Herr Miluk,
ich könnte mir vorstellen, dass es sich hier um ein Missverständnis handelt.
Der Zusendung von Blankoformularen steht aus Datenschutzgründen nichts im Weg.
Sofern Sie nicht die Hilfe einer Beratungsstelle beim Ausfüllen der Anträge in Anspruch nehmen wollen, tragen Sie bitte erneut Ihr (ggf. telefonisch) Anliegen vor und lassen sich die Anträge zuschicken!
Sie können sich die Anträge aber auch im Internet unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_12366/SharedDocs/de/Navigation/Formulare__Publikationen/formulare/Rente__node.html__nnn=true abfordern, oder direkt in einer Beratungsstelle vor Ort ausgehändigt bekommen.
Bezüglich Ihrer Frage den Unterschied zwischen einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer normalen Rente , möchte ich Sie hinsichtlich letzterer auf das Lexikon in diesem Portal verweisen!
Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die
· das 60. Lebensjahr vollendet haben und
· bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderter anerkannt sind (Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent) und
· die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Sofern jemand vor dem 01.01.1951 geboren ist, kann ein Anspruch auch durch Vorliegen einer Berufs-/oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht, begründet werden.
Diese Altersrente wird bei Inanspruchnahme vor dem 63. Lebensjahr mit Abschlägen, sofern kein Vertauensschutz vorliegt, gezahlt.
Mit freundlichem Gruß