Darf ein EM-Rentner seinem Rentenbescheid vertrauen oder MUSS er ihn prüfen (lassen)?

von
Frank L.

Liebe Ratgebende,

ich muss mich mal wieder mit einem Problem an Sie wenden. Es ist leider eine etwas längere Geschichte. Ich hoffe, Sie haben die Zeit, sie komplett zu lesen.

Ich habe rückwirkend zum 01.04.2010 eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen. Diese wurde bewilligt bis zum 30.09.2010. Der Bescheid darüber wurde am 30.04.2012 ausgestellt. Für die Zeit ab 01.10.2010 habe ich dann die volle EM-Rente (Arbeitsmarktrente) bewilligt bekommen.

Es geht nun noch um eine Nachzahlung in Höhe von ca. 1100 Euro für den Zeitraum der teilweisen EM-Rente, also April bis September 2010. Während dieser Zeit hatte ich Krankengeld bezogen. Als ich bei der DRV nachfragte, wann denn die Nachzahlung abgerechnet würde, hieß es, dass mir von der Nachzahlung nichts zustünde, weil ich während der fraglichen Zeit ja Krankengeld bezogen hatte. Und zwei Sozialleistungen nebeneinander gäbe es nicht. Die Krankenkasse könne also ihren Erstattungsanspruch für den betreffenden Zeitraum geltend machen und bekäme dann die Nachzahlung und ich würde nichts bekommen. Mithilfe dieses Forums habe ich dann erfahren, dass es sehr wohl möglich ist, Krankengeld und teilweise EM-Rente nebeneinander zu beziehen, nämlich dann, wenn der Tag der ersten Krankschreibung nach dem ersten Tag der bewilligten Rente liegt. Das war bei mir der Fall und nach einigem hin und her hieß es dann, ich hätte Recht und die Nachzahlung stünde mir zu, sie würde jetzt nur noch genau berechnet werden.

Dann bekam ich vor ein paar Wochen ein Anhörungsschreiben von der DRV. Darin stand, dass die Rente und die damit verbundene Nachzahlung seinerzeit zu meinen Gunsten falsch berechnet worden sei, da ich im Rentenantrag nicht angegeben hätte, dass ich in dem Zeitraum der teilweisen EM-Rente Krankengeld bezogen hätte. Man hätte erst durch eine Meldung der Krankenkasse davon erfahren. Deshalb wolle man den Rentenbescheid vom April dieses Jahres nach §45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) wieder aufheben und neu berechnen. Durch die Fehlberechnung würde meine Nachzahlung um etwa 600 Euro gekürzt werden. Dieses Schreiben hatte mich doch sehr verwundert, da ich ja, wie oben schon geschrieben, mit der DRV schon über die Auszahlung an sich gestritten hatte und da ging es ja eben darum, dass ich zu der fraglichen Zeit KG bezogen hatte. Es war der DRV also bekannt. Außerdem hatte ich noch eine Kopie meines Rentenantrages, mit dem ich beweisen konnte, dass ich meinen Krankengeldbezug sehr wohl schon bei Antragstellung bekannt gegeben hatte. Ich hatte es schwarz auf weiß. Also schrieb ich zu dem Anhörungsschreiben, dass ich die fraglichen Angaben zum Krankengeld seinerzeit sehr wohl gemacht hatte. Ich legte die Kopie des Rentenantrages bei und merkte an, dass die Fehlberechnung zu Lasten der DRV ginge und deshalb eine Aufhebung des Rentenbescheids nach §45 SGB X nicht infrage komme.

Heute bekam ich dann wieder ein Schreiben mit dem neuen Rentenbescheid und der Kürzung der Nachzahlung, in dem mir mitgeteilt wurde, dass meine vorgebrachten Argumente nicht dazu geeignet seien, von der Bescheidrücknahme abzusehen. Ich hätte nicht auf den Rentenbescheid vertrauen dürfen, da ich hätte wissen müssen, dass Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld auf die Rente anzurechnen sind. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei somit für mich erkennbar gewesen. Deshalb dürfe man den Bescheid also rechtmäßig aufheben und die Rente neu berechnen.

Ist es wirklich so, dass ich als Rentenempfänger dazu verpflichtet bin, den Rentenbescheid auf Plausibilität zu prüfen oder prüfen zu lassen oder darf ich mich auf die Richtigkeit des Bescheides verlassen? Ich hatte damals wirklich nicht erkannt, dass die Rente falsch berechnet wurde. Ich war froh, aus den 15 Seiten des Bescheides überhaupt etwas herauslesen zu können. Wenn man mit so etwas noch nie zu tun hatte, ist so ein Bescheid doch sehr verwirrend.

Hat ein Widerspruch gegen den neuen Bescheid also Aussicht auf Erfolg oder muss ich mich mit der Kürzung der Nachzahlung abfinden?

Vielen Dank schon mal und viele Grüße,

Frank

von
???

Nein, Sie hätten auf den Bescheid vertrauen können und nichts tun. Dann hätte sich Ihre Krankenkasse gefreut und die komplette Nachzahlung eingestrichen. Sie haben aber der DRV einen Fehler nachgewiesen und dem musste sie nachgehen. Die Aufhebung ist nach §45 SGB X zu prüfen. Darin steht, dass kein Vertrauensschutz in den Bescheid besteht, wenn Sie wussten, dass der Bescheid falsch ist. Diese Kenntnis haben Sie ja bewiesen. Oder habe ich da jetzt was falsch verstanden?

von
Frank L.

Hallo und danke für Ihre Antwort.

Nein, ich habe nicht gewusst, dass der Bescheid falsch war. Das habe ich ja erst erfahren, als mir die DRV vor ein paar Wochen den Anhörungsbogen geschickt und mir vorgeworfen hat, dass ich damals im Rentenantrag nicht angegeben hätte, Krankengeld bezogen zu haben.
In diesem Brief wurde ja erst erwähnt, dass die Berechnung der Rente fehlerhaft sei.

Ich hatte gedacht, dass der Rentenbescheid korrekt sei. Ich hatte mich ja nur an die DRV gewandt, weil ich erfahren habe, dass man Krankengeld und EM-Rente parallel beziehen kann und deshalb dachte, dass mir die Nachzahlung zustehen würde. Mit der falschen Berechnung der Rente und der Nachzahlung laut Bescheid hatte das ja nichts zu tun.

Gruß, Frank

von
...................................

Welchem Richter wollen Sie denn erzählen, Sie hätten nicht gewusst, dass man zwei Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion nicht gleichzeitig beziehen kann? Lesen Sie doch einmal die Schlusserklärung unter Ihrem Rentenantrag. Was meinen Sie denn, warum dort die Verpflichtung steht, dass Sie Lohnersatzleistungen, die Sie nach Antragstellung beziehen, anzuzeigen haben. Entweder ist das Krankengeld nach § 96a SGB VI auf die Rente anzurechnen oder es besteht ein Erstattungsanspruch der Krankenkasse auf die Rente. Natürlich können Sie noch ein bisschen die Deutsche Rentenversicherung mit dem Widerspruch und das Sozialgericht mit Klage beschäftigen. Sparen Sie sich die Mühen, Kosten und Aufregung lieber. Am Ende werden Sie hinnehmen müssen, dass Logik und Rechtslage gegen Sie sprechen.

von
Frank L.

Ich glaube, Sie haben da etwas missverstanden. Ich HABE alle Lohnersatzleistungen, also in meinem Fall Krankengeld angegeben. Nur die DRV hat das anscheinend bei der Berechnung nicht berücksichtigt und wollte mir das in die Schuhe schieben.

Ich werde morgen mal meine Rechtsanwältin befragen.

Trotzdem danke.

von
Claire Grube

Zitiert von: Frank L.

Ich werde morgen mal meine Rechtsanwältin befragen.

Tun Sie das. Manchmal muss Rat teuer sein, bevor man die Rechtslage einsieht. Es geht nicht darum, wer wem etwas "in die Schuhe schiebt", sondern darum, dass Sie wissen mussten, dass Ihnen nicht beide Leistungen gleichzeitig zustehen können. Ist das der Fall, und dafür spricht Ihre Unterschrift unter der Schlusserklärung des Rentenantrags, ist ein Rücknahmegrund nach § 45 SGB X vorhanden, auch wenn der Rentenversicherungsträger irrtümlich den Sozialleistungsbezug zunächst übersehen hat.

"Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann." Da die Leistungsauszahlung noch nicht erfolgte, dürfte sich schon aus dem Grunde kein Vertrauensschutz ergeben.

"Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat." Lesen Sie mal den Rentenbescheid genau! Dort werden Sie auch Hinweise zur Anrechnung von Sozialleistungen finden, so dass Sie wissen mussten, dass diese Ihren Rentenanspruch mindern würde.

von
Klaus-Peter

Das ist alles korrekt gelaufen. Sie haben KEINE Chance gegen den Bescheid vorzugehen.

Experten-Antwort

Hallo Frank L.,

die Forumsteilnehmer haben Ihnen ja schon einiges zur Anwendung der Rücknahmevorschrift § 45 SGB X geschrieben.
Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, dass hier auch der Rententräger einen Fehler gemacht hat und die eigentlich angegebene Krankengeldzahlung übersehen hat. Das ändert ja nichts daran, dass die Rentenhöhe objektiv falsch ist.

Dreh- und Angelpunkt ist allein, ob Sie hätten "erkennen können" bzw. "wissen müssen", dass Ihnen nicht beide Sozialleistungen nebeneinander zustehen. Und selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass Sie dies nicht erkennen konnten, so ist trotzdem noch zu prüfen, ob Ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer rechtlich korrekten Rentenzahlung schutzwürdig ist (da seit dem Bescheid noch keine 2 Jahre vergangen sind und das Gesetz in diesem Zeitraum erleichterte Bedingungen für eine Rücknahme vorsieht).

Das alles muss der RV-Träger im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilen und natürlich ist diese Entscheidung gerichtlich nachprüfbar. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir dazu hier im Forum keine Beurteilung abgeben können und auch die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs nicht einschätzen können.

von
Herr Henkenschuh

Unabhängig von den o.g. Ausführungen scheint mir folgender Hinweis wichtig:

Nach Bescheiderteilung, bei dem man glaubt übermäßig gut weggekommen zu sein, sollte man wegen der o.g. Rücknahmevorschrift des
§ 45 SGB X noch mindestens 2 Jahre "still sitzen".

Andernfalls läuft man ohne weiteres Gefahr, daß der Bescheid widerrufen wird und man unter Umständen sogar noch etwas zurückzahlen muß.

Leider sagt einem sowas niemand. Meist wird man mit dem $ 45 SGB X erst konfrontiert, wenn es zu spät ist.

von
Paul Maler

Zitiert von: Frank L.

Ich glaube, Sie haben da etwas missverstanden. Ich HABE alle Lohnersatzleistungen, also in meinem Fall Krankengeld angegeben. Nur die DRV hat das anscheinend bei der Berechnung nicht berücksichtigt und wollte mir das in die Schuhe schieben.

Ich werde morgen mal meine Rechtsanwältin befragen.

Trotzdem danke.

Vielleicht können Sie belegen, daß die DRV grob fahrlässig gearbeitet hat. Grobe Fahrlässigkeit schließt eine Rücknahme des Bescheids ebenfalls aus.

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