Liebe Ratgebende,
ich muss mich mal wieder mit einem Problem an Sie wenden. Es ist leider eine etwas längere Geschichte. Ich hoffe, Sie haben die Zeit, sie komplett zu lesen.
Ich habe rückwirkend zum 01.04.2010 eine teilweise Erwerbsminderungsrente zugesprochen bekommen. Diese wurde bewilligt bis zum 30.09.2010. Der Bescheid darüber wurde am 30.04.2012 ausgestellt. Für die Zeit ab 01.10.2010 habe ich dann die volle EM-Rente (Arbeitsmarktrente) bewilligt bekommen.
Es geht nun noch um eine Nachzahlung in Höhe von ca. 1100 Euro für den Zeitraum der teilweisen EM-Rente, also April bis September 2010. Während dieser Zeit hatte ich Krankengeld bezogen. Als ich bei der DRV nachfragte, wann denn die Nachzahlung abgerechnet würde, hieß es, dass mir von der Nachzahlung nichts zustünde, weil ich während der fraglichen Zeit ja Krankengeld bezogen hatte. Und zwei Sozialleistungen nebeneinander gäbe es nicht. Die Krankenkasse könne also ihren Erstattungsanspruch für den betreffenden Zeitraum geltend machen und bekäme dann die Nachzahlung und ich würde nichts bekommen. Mithilfe dieses Forums habe ich dann erfahren, dass es sehr wohl möglich ist, Krankengeld und teilweise EM-Rente nebeneinander zu beziehen, nämlich dann, wenn der Tag der ersten Krankschreibung nach dem ersten Tag der bewilligten Rente liegt. Das war bei mir der Fall und nach einigem hin und her hieß es dann, ich hätte Recht und die Nachzahlung stünde mir zu, sie würde jetzt nur noch genau berechnet werden.
Dann bekam ich vor ein paar Wochen ein Anhörungsschreiben von der DRV. Darin stand, dass die Rente und die damit verbundene Nachzahlung seinerzeit zu meinen Gunsten falsch berechnet worden sei, da ich im Rentenantrag nicht angegeben hätte, dass ich in dem Zeitraum der teilweisen EM-Rente Krankengeld bezogen hätte. Man hätte erst durch eine Meldung der Krankenkasse davon erfahren. Deshalb wolle man den Rentenbescheid vom April dieses Jahres nach §45 SGB X (Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes) wieder aufheben und neu berechnen. Durch die Fehlberechnung würde meine Nachzahlung um etwa 600 Euro gekürzt werden. Dieses Schreiben hatte mich doch sehr verwundert, da ich ja, wie oben schon geschrieben, mit der DRV schon über die Auszahlung an sich gestritten hatte und da ging es ja eben darum, dass ich zu der fraglichen Zeit KG bezogen hatte. Es war der DRV also bekannt. Außerdem hatte ich noch eine Kopie meines Rentenantrages, mit dem ich beweisen konnte, dass ich meinen Krankengeldbezug sehr wohl schon bei Antragstellung bekannt gegeben hatte. Ich hatte es schwarz auf weiß. Also schrieb ich zu dem Anhörungsschreiben, dass ich die fraglichen Angaben zum Krankengeld seinerzeit sehr wohl gemacht hatte. Ich legte die Kopie des Rentenantrages bei und merkte an, dass die Fehlberechnung zu Lasten der DRV ginge und deshalb eine Aufhebung des Rentenbescheids nach §45 SGB X nicht infrage komme.
Heute bekam ich dann wieder ein Schreiben mit dem neuen Rentenbescheid und der Kürzung der Nachzahlung, in dem mir mitgeteilt wurde, dass meine vorgebrachten Argumente nicht dazu geeignet seien, von der Bescheidrücknahme abzusehen. Ich hätte nicht auf den Rentenbescheid vertrauen dürfen, da ich hätte wissen müssen, dass Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld auf die Rente anzurechnen sind. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei somit für mich erkennbar gewesen. Deshalb dürfe man den Bescheid also rechtmäßig aufheben und die Rente neu berechnen.
Ist es wirklich so, dass ich als Rentenempfänger dazu verpflichtet bin, den Rentenbescheid auf Plausibilität zu prüfen oder prüfen zu lassen oder darf ich mich auf die Richtigkeit des Bescheides verlassen? Ich hatte damals wirklich nicht erkannt, dass die Rente falsch berechnet wurde. Ich war froh, aus den 15 Seiten des Bescheides überhaupt etwas herauslesen zu können. Wenn man mit so etwas noch nie zu tun hatte, ist so ein Bescheid doch sehr verwirrend.
Hat ein Widerspruch gegen den neuen Bescheid also Aussicht auf Erfolg oder muss ich mich mit der Kürzung der Nachzahlung abfinden?
Vielen Dank schon mal und viele Grüße,
Frank