Hallo Hermann,
der Rentenversicherungsträger kann eine laufende Rente dann entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nachweislich nicht mehr vorliegen. In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen
- nicht mehr 6 Stunden am Tag arbeiten können, aber noch mindestens 3 Stunden
und
- keine dem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (also irgendeine arbeitsmarktübliche Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 3 bis unter 6 Stunden) ausüben (und Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen).
Es wird also eine Aufhebung des Rentenbescheides geprüft werden, wenn entweder
- eine gesundheitliche Besserung eintritt, mit der Sie dann wieder mindestens 6 Stunden arbeiten könnten (dafür würden ärztliche Nachweise, Gutachten etc. benötigt) oder
- (und darum geht es Ihnen) wenn Sie eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit aufnehmen (dann sind keine Gutachten o.ä. nötig). Ein Minijob wird häufig unschädlich sein, aber Sie sind verpflichtet, jede Tätigkeit zu melden.
Vor einem Entzug der Rente werden Sie auf jeden Fall "angehört" - erhalten also die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Es ist aber sicher empfehlenswert, sich bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen individuell bersten zu lassen.