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Experten-Antwort

Darf eine befristete EMR (Arbeitsmarktrente) einfach in teilw. EMR geändert werden. Oder zuerst Gutachten, Anhöhrung etc.

von Hermann25.08.2019 | 17:12
64 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag. Darf der Rententräger eine laufende befristete Arbeitsmarktrente (läuft noch 2 von 3 Jahren) in eine teilweise EMR umwandeln? Oder erst bei einem Neuantrag? Falls ja, muß der Rententräger dies begründen? Also Gutachter berufen und ärztl. Atteste von meinen Ärzten einholen? Oder reicht es, wenn der Rententräger sieht, dass neben einer Arbeitsmarktrenten noch ein erlaubter 450e Jobe ausgeübt wird (wo alle Vorschriften eingehalten werden). So in der Art "Wer neben einer Arbeitsmarktrente einen 450e Job ausüben kann, der kann dann wohl auch einen Teilzeitjob ausüben bzw. der Arbeitsmarkt ist für diesen nicht mehr verschlossen)? PS: Die Antworten wie "Arbeitsmarktrenten gehöhren abgeschafft"... "geht arbeiten" etc. können sich die bekannten Neid-User hier sparen. Habe diese blöden Antworten hier schon so oft gelesen... Vielen lieben Dank für ehrliche und anständige Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hermann,

der Rentenversicherungsträger kann eine laufende Rente dann entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nachweislich nicht mehr vorliegen. In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen

- nicht mehr 6 Stunden am Tag arbeiten können, aber noch mindestens 3 Stunden

und

- keine dem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (also irgendeine arbeitsmarktübliche Tätigkeit im zeitlichen Rahmen von 3 bis unter 6 Stunden) ausüben (und Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen).

Es wird also eine Aufhebung des Rentenbescheides geprüft werden, wenn entweder

- eine gesundheitliche Besserung eintritt, mit der Sie dann wieder mindestens 6 Stunden arbeiten könnten (dafür würden ärztliche Nachweise, Gutachten etc. benötigt) oder

- (und darum geht es Ihnen) wenn Sie eine entsprechende leidensgerechte Tätigkeit aufnehmen (dann sind keine Gutachten o.ä. nötig). Ein Minijob wird häufig unschädlich sein, aber Sie sind verpflichtet, jede Tätigkeit zu melden.

Vor einem Entzug der Rente werden Sie auf jeden Fall "angehört" - erhalten also die Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Es ist aber sicher empfehlenswert, sich bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen individuell bersten zu lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Schorscham 25.08.2019 | 18:32
"Arbeitsmarktrenten" werden deshalb für längstens drei Jahre bewilligt, damit die DRV zeitnah auf Veränderungen des Arbeitsmarktes reagieren kann. Und sobald der regionale (Teilzeit)Arbeitsmarkt nicht mehr als verschlossen gilt, besteht logischerweise auch kein Anspruch mehr auf eine "Arbeitsmarktrente". Dabei ist es ausreichend, dass nach Einschätzungen der Bundesagentur für Arbeit realistische Vermittlungschancen bestehen. Sollte also beispielsweise demnächst irgendein großer Versandhändler ein neues Logistikzentrum in Ihrer Region bauen und massenhaft Teilzeitkräfte suchen, könnte Ihre "Arbeitsmarktrente" erneut auf den Prüfstand kommen. Ob das bereits während des laufenden Bezuges geschieht oder erst nach Ablauf, dürfte individuell verschieden sein. MfG
Klartextredneram 25.08.2019 | 18:46
Wenn jemand "Arbeitsmarktrenten" für ungerecht und nicht mehr für zeitgemäß hält, hat das nicht unbedingt etwas mit "Neid" und schon gar nicht mit "Blödheit" zu tun, weil es nämlich stimmt!
KSCam 25.08.2019 | 21:14
Gutachten bedarf es dazu m.E. nicht, denn der Arbeitsmarktrentner ist aus rein medizinischen Gründen nur teilweise erwerbsgemindert, kann also eigentlich täglich 3 bis unter 6 Stunden arbeiten. Einzige Begründung wäre dass der Arbeitsmarkt in der Region für Teilzeitkräfte nicht mehr verschlossen wäre.
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