1. Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn die Leistungskraft auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, aber noch eine Leistungsfähigkeit von täglich drei Stunden besteht. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist daher halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Neben dem Bezug dieser Teilrente dürfen Sie weitere Einkünfte erzielen. Es müssen jedoch bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Wird diese Grenze überschritten, kann das dazu führen, dass die Rente nur noch verringert gezahlt wird oder sogar zum Wegfall der Rente führt.
2. Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht daher nur, wenn das Leistungsvermögen in dem o.a. Rahmen herabgesunken ist. Wenn Sie eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich ausüben, wird der Rentenversicherungsträger Ihr Leistungsvermögen überprüfen. Wird festgestellt, dass Sie die Tätigkeit von sechs Stunden täglich auf Kosten Ihrer Gesundheit ausüben, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung weitergezahlt werden. Anderenfalls wird die Rentenzahlung eingestellt. Die erzielten Einkünfte sind auf die Rentenzahlung anzurechnen.