Bei der Beurteilung, ob Sie erwerbsgemindert sind, stehen in erster Linie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen im Vordergrund. Üben Sie allerdings aktiv eine Beschäftigung aus, könnte (!) dies ein Indiz dafür sein, dass Sie - entsprechend Ihrem Leistungsvermögen - doch in einem gewissen zeitlichen Umfang erwerbstätig sein können und damit nicht erwerbsgemindert wären.
Wie sich die Aufnahme einer neuen Beschäftigung auf die Nahtlosigkeitsregelung nach dem SGB III auswirkt, müssten Sie bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit erfragen.