... aber "Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte":
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html und mit einer selbständigen Tätigkeit könnte man sich aus der 3/5 Belegung hinaus maövrieren ..., ganz unabhängig davon, dass die DRV auch Überlegungen zur selbständigen Tätigkeit als Ablehnungsgrund einschätzen würde, denn wer selbst nicht überzeugt ist, dass er nicht mehr (auch selbständig) arbeiten kann, kann die DRV wohl erst recht nicht überzeugen ...
Vielleicht wäre der umgekehrte Weg zu erwägen, erst EM-Rentenantrag stellen und im Falle der Ablehnung die Selbständigkeit wagen.
Da auch andere Leistungsträger beteiligt sein können, sind wohl Beratungen erforderlich, wobei die Stellen zusammenarbeiten und sich abstimmen müssen
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__86.html