Hallo tomml,
Ihre Anfrage ist in zweierlei Hinsicht nicht einfach zu beantworten - es sind Aspekte des Rentenrechts und des Versicherungs-/Beitragsrechts zu beachten:
1. EM-Rente
Wenn Sie die volle EM-Rente "nur" wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes beziehen, dann sind Sie ja gesundheitlich noch in der Lage, mindestens 3 bis unter 6 Stunden zu arbeiten. Sie bekommen nur deshalb die volle Rente, weil davon ausgegangen wird, dass es Ihnen nicht möglich ist, einen Teilzeitarbeitsplatz zu finden.
Bei der von Ihnen angedachten Fallkonstellation könnte dann schon die Frage kommen, warum Ihnen Ihr Vater nicht auch einen mehr als dreistündigen Teilzeitarbeitsplatz einrichten könnte und damit nur noch ein Anspruch auf teilweise EM-Rente bestünde. Wie genau Ihr zuständiger RV-Träger dies - auch unter Beachtung Ihrer individuellen gesundheiltichen Situation - beurteilen würde, kann ich hier im Forum nicht vorhersehen.
2. Sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis?
Ungeachtet der Aussage zu 1. könnten sich aber aus versicherungs-/beitragsrechtlicher Sicht Probleme ergeben, da erst über ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle geklärt werden müsste, ob tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Für die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen gelten zwar die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die versicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind. Die versicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen bereitet häufig aber Schwierigkeiten, weil deren Arbeitseinsatz sich oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen vollzieht, als dies unter Fremden üblich ist. Der Angehörige kann seine Mitarbeit zudem in Gleichstellung mit dem Betriebsinhaber, auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder auf familienhafter Basis (familienhafte Mithilfe) leisten.
Deshalb ist es erforderlich, an den Nachweis der Voraussetzungen der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Angehörigen besondere Anforderungen zu stellen. Mit der Entscheidung des Gesetzgebers für die Versicherungspflicht wäre es aber nicht vereinbar, an den Nachweis unangemessen hohe Bedingungen zu knüpfen, die eine Anerkennung der Versicherungspflicht praktisch kaum jemals zulassen würden. Allerdings muss ein von den Angehörigen ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nachweisbar sein, das insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetzt. Es ist auszuschließen, dass der Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen wurde (§ 117 BGB), der Angehörige Mitunternehmer ist oder seine Tätigkeit lediglich eine familienhafte Mithilfe darstellt. Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist von den Beteiligten im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Den mitarbeitenden Angehörigen ist dabei keine gesetzliche Sonderstellung eingeräumt.
Nähere Einzelheiten hierzu können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zum Thema „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ (hier insbesondere der Anlage 4) entnehmen, welches Sie unter folgenden Link einsehen können:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Fachbereiche/02_arbeitgeber_steuerberater/01_betriebspruefdienst/02_publikationen/03_rundschreiben/2010/april_rs_selbstaendigkeit_pdf.html
Vor Anmeldung des Gewerbes ist daher eine Beratung sehr zu empfehlen, um auch hinsichtlich der abzuführenden Beiträge keinen Fehler zu machen.