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Experten-Antwort

Darf Unterhaltsvorschuss von der Halbwaisenrente abgezogen werden.

von Waldmaus07.02.2019 | 09:17
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich habe für meine Kinder Halbwaisenrente bewilligt bekommen und jetzt haben die ein Erstattungsanspruch an das JA geschickt. Die Kinder haben Unterhaltsvorschuss bekommen,da ich finaziel nicht in der Lage bin selbst für den Unterhalt der Kinder aufzukommen( alles schrieftlich vom JA hier liegen. Darf das JA jetzt das Geld von der Halbwaisenrente einkassieren??? Meine Kinder leben jetzt wieder bei mir und ich bin auf die Nachzahlung angewiesen. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

§ 51 SGB I

Aufrechnung

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

§ 52 SGB I

Verrechnung

.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

§ 54 AGB I

Pfändung

.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1. Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,

2. Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,

2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,

3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) 1Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.

2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

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9 Antworten

Waldmausam 07.02.2019 | 09:44
Unterhaltsvorschuss wird gezahlt, wenn der andere Elternteil (nicht sie selbst!) seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht erfüllt/erfüllen kann. Ja das konnte ich finanzel ja leider nicht. Wie schon geschrieben leben die ja wieder bei mir,nachdem mein Ex Mann verstorben ist.
rosebudam 07.02.2019 | 09:28
Unterhaltsvorschuss wird gezahlt, wenn der andere Elternteil (nicht sie selbst!) seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern nicht erfüllt/erfüllen kann. Die Halbwaisenrente hat die selbe Funktion, d. h. sie ersetzt den durch den Tod weggefallenen Unterhaltsanspruch der Kinder. Der Unterhaltsvorschuss-Anspruch entfällt deshalb rückwirkend ab dem Rentenbeginn der Halbwaisenrente. Deshalb kommt es zum Erstattungsanspruch des Jugendamtes gegenüber dem Rentenversicherungsträger.
Gottloam 07.02.2019 | 10:07
Ja das konnte ich finanzel ja leider nicht. Wie schon geschrieben leben die ja wieder bei mir,nachdem mein Ex Mann verstorben. Es können nicht zwei Leistungen bezogen werden. Durch die Zahlung von Halbweisenrente braucht es den Unterhaltsvorschuss nic mehr. Natürlich werden die Zahlungen gegengerechnet und somit haben nicht Sie bzw die Kinder den Anspruch für diese Zeit, sondern das Jugendamt, das ja in der Zeit geleistet hat. Es geht nur eine Leistung.
Waldmausam 07.02.2019 | 10:30
Mein Ex Mann ist im Dezember verstorben und im Dezember wurde der Unterhaltsvorschuss dann eingestellt. ich verstehe das ganze irgendwie nicht.
Rentenschmiedam 07.02.2019 | 12:30
Hallo, die Waisenrente hat Unterhaltsersatzfunktion, d.h. sie tritt an die Stelle des Unterhalts den der verstorbene Versicherte ja selbst nicht mehr leisten kann. Insofern fällt dann wohl der Unterhaltsvorschuss natürlich weg weil ja durch die RV nun tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Ob der Unterhaltsvorschuss allerdings vollständig wegfällt müssen Sie mit der leistenden Stelle klären, dies betrifft nicht das Rentenrecht. Mit besten Grüßen
Werner67am 07.02.2019 | 13:37
Aber das ist doch ganz einfach nachvollziehbar: der Unterhaltsvorschuss ist - wie der Name schon sagt - ein Vorschuss auf den Unterhalt, den der andere Elternteil eigentlich zahlen müsste. Das JA wird dann später versuchen, den vorgeschossenen Betrag vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Wenn der andere Elternteil aber verstorben ist, kann er logischerweise keinen Unterhalt mehr zahlen. Damit entfällt auch der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Es muss dann geprüft werden, ob andere Ansprüche bestehen, wie z.B. ob das Kind vom verstorbenen Elternteil was erbt, ob Anspruch auf Waisenrente besteht, auf Sozialhilfe, Wohngeld oder ggf. ALGII. Und wenn der Unterhaltsvorschuss irrtümlich über den Todeszeitpunkt hinaus gezahlt wurde, dann versucht die zuständige Stelle natürlich diesen Betrag mit den eigentlich zuständigen Leistungsträgern (im Fall einer Waisenrente also mit der DRV) zu verrechnen. Gruß Werner
Waldmausam 07.02.2019 | 14:19
Zitat von Grobi anzeigenausblenden
Danke Grobi. Meine Frage ist aber leider damit immer noch nicht ganz beantwortet. Wollte wissen ob das JA alles zurück verlangen kann oder nur das was im Dezember gezahlt wurde. Da ich ja jetzt wieder zwei Kinder im Haushalt habe,bin ich auf das Geld angewiesen. Bekomme ich von der RV irgenwie bescheid oder zahlen die die Nachzahlung dann einfach aus.
Grobiam 07.02.2019 | 14:12
Nicht der verstorbene Vater der K konnte keinen Unterhalt zahlen, sondern die Fragesteller in war Unterhaltspflicht IG. Die Kinder lebten beim Vater, der nun verstorben ist. So kamen die Kinder jetzt zur Mutter, die dadurch Unterhaltsansprüchig im Namen der Kinder wurde. Durch den Tod des Mannes "besteht" deren Unterhalt nun aus der Halbwaisenrente. Insofern ist es klar, daß der UV mit dem Tod des Mannes entfällt. Danach wird nahtlos die Rente gezahlt. Beide Leistungen kann man nicht beziehen. Der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber der Mutter besteht in der häuslichen Versorgung.
Grobiam 07.02.2019 | 14:46
Bei Ihnen treffen da mehrere Sachen aufeinander. Familienrecht, Erbrecht, Rentenrecht, daher ist eine pauschale Antwort wohl hier nicht so einfach möglich. Zu viel Konstellationen möglich und mehrere Bedingungen, die vorliegen, bzw erfüllt sein müssen. UV kann trotz der Hinterbliebenenrentr bestehen, aber mit Anrechnung. Wie gestaltet sich die Rente=Kontenklärung Ex-Mann. Dann sind Sie dem Ja gegenüber ja auch Schuldner für den bisher gezahlten UV wie das läuft weiß im Rentenforum bestimmt keiner.
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