Hallo Opi,
diese Frage lässt sich nicht so einfach mit einer pauschalen Liste beantworten. Die Regelungen zur Zulässigkeit der Datenübermittlung füllen im 10. Sozialgesetzbuch (SGB X) einige Paragrafen. Die
Übermittlung darf nur erfolgen, wenn es eine gesetzlich Grundlage dafür gibt (§ 67d SGB X - falls Sie das gerne nachlesen wollen). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die Datenübermittlung für polizeiliche Zwecke erforderlich ist (§ 68 SGB X) oder wenn andere Sozialleistungsträger die Daten für die Feststellung ihrer Leistungen benötigen (§ 69 SGB X).