Anspruch auf Zulagen im Zusammenhang mit einem Riestervertrag hat, wer unbeschränkt steuerpflichtig und (gem. § 10a ESTG) in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Zu den Pflichtversicherten zählen auch diejenigen, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen können. Für Zwillinge umfasst dieser Zeitraum 6 Jahre. Sie sind also nach der Geburt von Zwillingen in der Regel 6 Jahre lang zulagenberechtigt. Ergibt sich die Zulagenberechtigung im Anschluss aus einer anderen Tatsache (Beschäftigungsaufnahme), erhalten Sie Kinderzulagen für die beiden Kinder in Einklang mit der Kindergeldberechtigung.