Es gibt eine Vorschrift, nach der eine Untätigkeitsklage vor Ablauf von drei Monaten nach dem Erheben des Widerspruchs unzulässig ist. Eine Regelung, wie lange ein Widerspruchsverfahren maximal dauern darf, existiert nicht. Die Dauer eines Widerspruchsverfahrens ist jeweils sehr unterschiedlich und davon abhängig, welche Ermittlungen anzustellen sind. Fragen Sie gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger nach dem Stand der Dinge.