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Dauer eines Widerspruchverfahrens

von Marlene27.10.2008 | 13:44
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12 Antworten

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Anfang Sept.08 schrieb man mir auf Anfrage, über meinen Widerspruch werden in Kürze entschieden. Jetzt haben wir fast Anf.Nov. 08 und es tut sich nix. Wie lange ist für die DRV "in kürze"??? Hat da jemand Erfahrungen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von Birdie vom 29.10 9.39 Uhr ist nichts weiter hinzuzufügen. Dem Beitrag wird zugestimmt.

11 Antworten

Keith Moonam 27.10.2008 | 14:05
Da jeder Fall anders gelagert ist, werden ihnen die Erfahrungen der anderen User in keinster Weise weiterhelfen. Sofern Ihnen die DRV tatsächlich bereits schriftlich zugesichert hat, das eine Entscheidung "in Kürze" erfolgen wird, wäre es doch naheliegend, unter der auf diesem Schreiben angegebenen Telefonnummer zu ihrem persönlichen Fall anzurufen und nachzufragen.
Rosannaam 27.10.2008 | 14:03
Hallo Marlene, was nützen Ihnen Erfahrungswerte über die Dauer eines Widerspruchsverfahrens? NIX! Denn bei Ihnen kann es ganz anders liegen. Z.B. ich meine bei der Aussage "in Kürze" ca. 2 Wochen. Ein anderer sieht vielleicht 6 Wochen als "kurz" an. Deshalb mein Tipp: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, wie der zwischenzeitliche Sachstand ist. Sie können sich ja auf die Antwort beziehen, dass Ihnen Anfang Sept. gesagt wurde, dass "in Kürze" entschieden wird und jetzt bereits mehr als 7 oder 8 Wochen vergangen sind und Sie immer noch nichts gehört haben. Bleiben Sie am Ball. Mehr kann ich Ihnen nicht raten. MfG Rosanna.
Birdieam 27.10.2008 | 13:52
Hallo Marlene, 'in Kürze' ist zugegebenermaßen ein relativer Begriff. In Ihrem Fall haben die Kollegen der Fachabteilung Ihren Vorgang offenbar an die Zentrale Widerspruchsstelle (ZWSt) abgegeben, die abschließend über den Widerspruch entscheiden soll. Der Ablauf dort geht in etwa folgendermaßen: Jeden Monat tagen etwa 250 bis 300 Widerspruchsausschüsse allüberall in diesem unseren Lande. Wenn Ihr Vorgang bei der ZWSt eingeht, wird er für den nächsten freien Ausschuss terminiert. Vom Eingang bei der ZWSt bis zur Verhandlung vor dem Ausschuss vergehen etwa 5 - 8 Wochen - Ihr Vorgang ist ja nicht der einzige, der zur Verhandlung ansteht. Nach der Sitzung des Ausschusses vergehen noch einmal etwa 10 bis 14 Tage, bis der Widerspruchsbescheid geschrieben ist. Von der Mitteilung der Fachabteilung an brauchen Sie also nicht vor 7 bis 10 Wochen mit dem Bescheid zu rechnen. Wenn's noch länger dauert, könnte es entweder an Überlastungen in der ZWSt liegen oder auch daran, dass der Ausschuss (noch) nicht abschließend entscheiden konnte oder wollte. Ist der nämlich der Meinung, dass noch irgendwelche Ermittlungen zu führen sind, gibt er den Vorgang an die Fachabteilung zurück, die dann ihrerseits diese Ermittlungen durchführt.
egalam 27.10.2008 | 16:12
Liebe Birdie, warum sagen Sie der Fragestellerin nicht, dass innerhalb von 3 Monaten entschieden werden muß? Außerdem darf ich anmerken, dass in mehreren Verwaltungsverfahren bereits per Urteil festgestellt wurde, dass eine Überlastung einer Institution kein Grund ist, diese Frist zu verlängern, da interne Orga-Schwierigkeiten der Verwaltung hierauf nämlich keinen Einfluß haben dürfen.
Marleneam 28.10.2008 | 16:44
Mein Widerspruchsverfahren dauert seit Sept. 2007 !!
Rosannaam 28.10.2008 | 17:34
...das ist natürlich sehr lange! Aber haben Sie denn heute mal telefonisch nachgefragt, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist? Ohne zu fragen werden Sie es nie wissen, zumindest solange nicht, bis Ihnen der Bescheid ins Haus flattert.
Corlettoam 29.10.2008 | 08:37
Was sagt Ihr Anwalt oder Ihr Sozialverband dazu ?? Bei über 1 Jahr , was ihr Widerspruchsverfahren jetzt schon andauert, ist es aber mit Telefonaten und freundlichen Bitten nicht mehr getan. Hier sollten Sie ( schon längst ! ) Kanonen aufgefahren haben oder dies jetzt umgehend tun. Ich verstehe wirklich nicht, wie man sich so etwas so lange gefallen lassen kann...
Birdieam 29.10.2008 | 09:39
Warum sollte ich etwas erzählen, was schlicht und ergreifend nicht stimmt? Diese ominöse 3-Monats-Frist werden sie nirgends im Gesetz finden, sie hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Sie ergibt sich aus § 9 SGB X, nach dem ein Verwaltungsverfahren u.a. 'zügig' durchzuführen ist. Was dabei 'zügig' heißt, bestimmt sich an den Umständen des Einzelfalles. Diese 3 Monate sind lediglich eine Zeitspanne, nach deren Ablauf eine Untätigkeitsklage i.d.R. als zulässig angesehen wird, wenn die Behörde bis dahin ohne erkennbaren Grund nicht entschieden hat. Ein solcher Grund kann z.B. die verspätete Abgabe von Formanträgen oder der Widerspruchsbegründung, die Einleitung weiterer Ermittlungen (insbesondere medizinischer Art - Einholung von Gutachten o.ä.) oder auch die Abgabe an die für die Entscheidung zuständige Stelle (hier: ZWSt) sein. Wichtig und hinreichend dafür, dass der Grund für den Antragsteller 'erkennbar' wird (und damit eine Untätigkeitsklage unzulässig macht), ist die Information der Behörde an den Betroffenen - hier die Mitteilung, dass der Vorgang an die für die Entscheidung zuständige Stelle abgegeben wurde. In einem Punkt gebe ich Ihnen allerdings Recht: Nicht als Grund wird i.d.R. Arbeitsüberlastung oder Personalmangel bei der Behörde anerkannt.
Rosannaam 29.10.2008 | 10:37
Sie haben schon Recht, @Corletto. Aber diese lange Bearbeitungsdauer muss doch einen Grund haben! Evtl. wurden zwischenzeitlich Reha-Maßnahmen durchgeführt?! Oder es waren Beitragslücken oder sonstiges zu klären? Es besteht sogar die Möglichkeit, dass die DRV ALLEINE gar nicht schuld an der langen Bearbeitungsdauer ist! Die kurze Aussage von @Marlene trägt nicht gerade zur Klärung bei. Ich hatte auch schon Widersprüche zu bearbeiten, wo der Versicherte selbst das Verfahren total verschleppt hat und der VdK schier verzweifelt ist! Insbesondere z.B. bei Rückforderungen von Renten wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze reizen manche Versicherte die Fristen ganz schön aus. WIR können dagegen dann auch nichts tun. Es bleiben tatsächlich nur 2 Möglichkeiten: Die ganze Angelegenheit einem Sozialverband wie dem VdK, DGB o.ä. zu übergeben oder eine SPEZIELLE Auskunft zu verlangen, z.B. WIE lange dauert es noch, WAS fehlt noch zur Entscheidung, WIE kann ich selbst zu einer Beschleunigung beitragen etc. MfG Rosanna
egalam 29.10.2008 | 14:33
Hallo Birdie, im Grunde bestätigen Sie alles, was ich geschrieben habe! Im übrigen darf ich nochmal darauf hinweisen, dass die 3 Monate nicht eine jederzeit auszureizende Frist ist, sondern sie ist der absolut äußerste Zeitrahmen, nachdem, wie Sie bereits auch schreiben, eine Untätgikeitsklage erfolgen kann. Die Verwaltung sollte also schon begründen können, warum sie nach 3 Monaten nicht gehandelt hat und im Falle einer Untätigkeitsklage eine bessere Ausrede als die üblichen zur hand haben . Auf die weitergehenden Frist - Eingrenzungen bei etwa auch Reha durch das SGB IX brauch ich sicher nicht hinzuweisen. Aber klar, vor solch drastischen Schritten wie eine Klage wär ein weiterer Anruf schon ganz sinnvoll. Dieser sollte allerdings in der Beantwortung eine fundierte und nachvollziehbare Antwort bringen.
egalam 31.10.2008 | 08:18
Liebe Experten, können Sie bitte einmal Stellung zur 3-Monatsfrist nehmen?? Wie is es denn nun rechtlich genau richtig????
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