Natürlich können Sie jederzeit bei Ihrem Versicherungsträger eine Sachstandsanfrage durchführen.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erwerbsminderungsrente sollten sie dem Versicherungsträger eher das Maximum des vorgegebenen Zeitrahmens einräumen, also sechs Monate.
Es gibt ja einige bürokratische Hürden zu überwinden. Nach der Klärung des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente in Deutschland (zu erfüllende Versicherungszeiten) und des Versicherungsverlaufes muss natürlich die volle Erwerbsminderung selbst erst einmal in Deutschland rentenrechtlich festgestellt werden.
Die Feststellung der spanischen Incapacidad permanente e absoluta wird nicht automatisch von der deutschen Rentenversicherung anerkannt. Sogar bei einer in Spanien festgestellten gran incapacidad werden weitere gutachterliche Überprüfungen erfolgen.
Haben Sie beglaubigte Übersetzungen Ihrer spanischen Arztberichte eingereicht?
Es wäre womöglich ratsam, sich zusätzlich einer ausgiebigen Untersuchung eines Facharztes in Deutschland zu unterziehen. Die Rentenversicherung kann ihn dann wegen eines Befundberichtes anschreiben.
Möglicherweise werden Sie noch einen Gutachtertermin in Deutschland wahrnehmen müssen.