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Dauerauftrag kontra Lastschrift.

von Schiko.01.12.2007 | 21:01
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Wegen technischer schwierigkeiten konnte ich erst heute den beitrag "Wenn es Streit um die Miete gibt", aktualisiert am 16.11. 2007, nachlesen. Es wird hier-vor allerm auch unter bezugnahme auf finanztest- dem dauerauftrag gegenüber der einzugs- ermächtigung das wort geredet. Eine rechtliche beurteilung kann ich nicht vornehmen, welche möglichkeiten der änderung es gibt, wenn zb. der zahlungsmodus im mietvertrag festgelegt wurde. Aus langjähriger praxis weiß ich aber,es ist fast unmöglich per dauerauftrag bezahlte beträge- auch welchen gründen auch immer- wieder zurückzufordern. Wenn der geldempfänger nicht mitspielt ist dies meist aus- sichtslos. Der bankkunde übersieht auch oft termingerecht die än- derung der bank mitzuteilen. Bei der lastschrift dagegen kann der mieter innerhalb der sechs wochenfrist der einlösung widersprechen und die bank ist verpflichtet die buchung rückgängig zu machen. Zugegeben, rücklastschrift für einen teilbetrag ist nicht zulässig. Inzwischen ist es bei banken auch pflicht, zu mindest aber geübte praxis,dass vor ablauf dieser sechs wochenfrist die tagesauszüge postalisch zugesandt werden. Die ist für kunden gedacht , die sich nicht regelmäßig die auszüge abholen und gefahr laufen die frist zu versäumen. Auch ich weiß natürlich, dies hat mit rente wenig zu tun, kann aber vielleicht manchen leser zum nachdenken an- regen. Mit freundlichen Grüßen.

1 Antworten

G`SCHEIT`LEam 01.12.2007 | 22:08
Da sind Sie im falschen FORUM! Auch die s.g. Profi machen mal ein Fehler! Gell Hr. SCHIKO ! Einen schönen 1. Advent.. G`Scheit`le
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