Hallo doeringu,
es gibt ATZ-Verträge, die beinhalten tatsächlich eine Klausel, die es dem Arbeitgeber ins freie Ermessen stellt, Sie schon während der gesamten aktiven Phase von der Arbeitsleistung freizustellen (unter Fortzahlung der Entgelte, Aufstockungsbeträge natürlich). In diesem Fall sehe ich die Vorgaben des Altersteilzeitgesetztes (ATG) erfüllt (Sie wollen die halbe Arbeitszeit leisten, AG verzichtet und zahlt trotzdem).
Was mich an Ihrem Fall stört, ist die Arbeitsunfähigkeit in der aktivem Phase (Sie können gar nicht die halbe Arbeitszeit leisten) und die damit verbundene Krankengeldzahlung - als unmittelbarer Nachweis, dass die halbe Arbeitszeit nicht erreicht wurde. Damit ist eine wichtige Rentenvoraussetzung nicht erreicht (ATZ im Sinne des ATG liegt nicht vor mangels nicht erreichter halber Arbeitszeit).
Ich sehe das aber nur laienhaft. Sie sollten sich bei der DRV dahingehend unter Vorlage des ATZ-Vertrages absichern. Es sei denn, Experten-Rat weiß mehr ...
Gruß
w.