Hallo Sieglinde,
bei befristeten Renten wegen Erwerbsminderung wird unterstellt, dass nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren die Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, so dass nach Ablauf dieses Zeitraumes die Rente unbefristet zu leisten ist. Die Befristung ist daher auf eine maximale Gesamtdauer von neun Jahren ab Zeitrentenbeginn beschränkt. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt nicht, wenn es sich um eine Arbeitsmarktrente handelt.