Die von dfg angegebene Rechtsnorm ist korrekt. Die am 01.04.1950 eingeführte Versicherung begann mit der Teilnahme am Unterricht und endete mit dem Ausscheiden aus der Unterrichtsanstalt. Der monatliche Beitrag von 6,00 M wurde von der Unterrichtsanstalt aufgebracht. Seit dem 01.03.1955 galt dies einheitlich für alle Studenten. In der davor liegenden Zeit vom 01.04.1950 bis zum 28.02.1955 musste die Unterrichtsanstalt für "Vollstipendiaten" keine Beiträge zur Studentenversicherung zahlen, denn sie waren beitragsfrei versichert. Die ab dem 01.04.1950 in der DDR durchgeführte Versicherung als Student, Fach- oder Hochschüler ("Studentenversicherung") wird nicht als Beitragszeit anerkannt.