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Experten-Antwort

DDR Lehrzeit Unterschiedliche Rentenpunkte

von Karlheinz02.01.2019 | 17:04
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ein gesundes neues Jahr. Ich komme mit der Berechnung der Entgeltpunkte für die Lehrzeit von 1970 bis 1972, für das Beitrittsgebiet, nicht klar. In meinem SVK Ausweis wurde für die Zeit September bis Dezember 1970 kein beitragspflichtiger Gesamtverdienst eingetragen, aber abgestempelt und unterschrieben. Die Rentenversicherung gab mir dafür 0,1000 Punkte. „ für 4 Monate“ Für das gesamte Jahr 1972 wurde ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst von 892,30 Mark eingetragen. Die Rentenversicherung gab mir dafür 0,1225 Punkte. „ für 12 Monate“ Bis zum 04.07.1972 wurde mir ein beitragspflichtiger Gesamtverdienst von 690,50 Mark eingetragen. Die Rentenversicherung gab mir dafür 0,0918 Punkte. „ für 6 Monate und 4 Tage“ Ist diese Berechnungsweise für die Lehrzeit korrekt? Insbesondere der Unterschied 1970 zu 1972?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karlheinz,

ich kann mich der Antwort von Rentenschmied nur anschließen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich vor Ort die Berechnungen erläutern.

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15 Antworten

Rentenschmiedam 02.01.2019 | 17:08
Hallo, wenn im Versicherungsverlauf diese Zeiten von 1970 bis 1972 auch als Beitragszeiten wegen Berufsausbildung gekennzeichnet sind, können Sie zu 99,9 % davon ausgehen, dass die Ermittlung der Entgeltpunkte dem gültigen Recht entspricht, um ganz sicher zu gehen würde ich einen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle vereinbaren, den Versicherungsverlauf und den SVA mitnehmen und es mir erklären lassen. Mit besten Grüßen
Karlheinzam 02.01.2019 | 18:04
Also gibt es für 4 Monate ohne Eintrag mehr Rentenpunkte als für 12 Monate mit Eintrag.
Ellasofieam 02.01.2019 | 20:37
Hallo Karl - Heinz, selbst war ich einige Jahre in der ehemaligen DDR tätig und danach 25 Jahre in den alten Bundesländer. Das Fremdrentengesetz machen Kürzungen bei Renten aus "Beitrittsgebieten" möglich. Evtl. liegt es ja daran. Ich meine, wenn nach fast 30 Jahren noch immer, besonders für die andere Hälfte Deutschlands,Unterschiede bei Renten gemacht werden, müssen unsere Politiker sich über den Verdruss dort, nicht wundern...... Für die Kolaboteure in Russland - Weissrussen - während der Nazizeit, wurde zig Jahre nach 45 Rente überwiesen. Zwar anderes Thema, aber dafür ist Geld vorhanden. Meine Tante die in der ehem. DDR wohnte, bekam nach Grenzöffnung super Zusatzrente für ihren verstorbenen Mann - ehem. Offizier - bei Adolf.Was soll man dazu noch sagen............
DRVam 03.01.2019 | 18:12
Ich kann Ihnen nur raten, sich schriftlich an den zuständigen Rententräger zu wenden und um Erläuterung der gespeicherten Zeiten zu bitten. Aus Erfahrung weiß ich, dass längst nicht alle Berater mit dieser Rechtsmaterie vertraut sind und einige Rententräger sogar Sonderabteilungen haben, die sich mit der Anerkennung von Zeiten im Beitrittsgebiet beschäftigen. Daher ist der Rat des Experten mit Vorsicht zu genießen, wenn Sie nicht enttäuscht werden wollen.
93VersAmt2019am 03.01.2019 | 19:31
Liebe Gemeinde, die Antwort ist aber eher.... uninspiert, mit wenig Lust zur Antwort gegeben, kann man das sagen? Anhand des Sachverhaltes hätte man doch einiges zur Klärung sagen können. Es ist in etwa wie folgt: Bei nicht nachgewiesenem Arbeitsentgelt während der LEHRE erfolgt keine Zuordnung von FRG Tabellenwerten. Es werden stattdessen FESTE Werte an Entgeltpunkten zugeordnet, und zwar: - 0,025 EP pro Kalendermonat bei NACHWEIS des zeitlichen Umfangs (analoge Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 247 Abs. 2a SGB VI) bzw, - 0,0208 EP (= 0,025 EP x 5/6) pro Kalendermonat bei GLAUBHAFTMACHUNG des zeitlichen Umfangs im Zeitraum nach dem 30.6.1965. § 247 Abs. 2a SGB VI gilt für Zeiten der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Beitrittsgebiet, dem Saarland und Berlin. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind nach §256 Abs.1 S.1 SGB VI in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung pauschal 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen. => heißt, beim Versicherten wurden hier, da keine Entgeltnachweise mehr vorlagen, pauschal 0,025EP je Monat angesetzt, in der Summe also 4x 0,025EP = 0,1000 EP (Ost) als "(nachgewiesene) berufliche Ausbildung ohne Unterlagen" (sowas gibt es auch im §22 Abs. 2 FRG) => für 01.01.1972-04.07.1972 wurden die "tatsächlichen" 690,50 M mit dem Faktor 2,1705 auf 1498,73 DM hochgwertet. Diese geteilt durch den Durchschnittswert im Jahre 1972 von 16335 DM ergeben dann die 0,0918 EP (Ost) Also, alles richtig in der Berechnung. Klingt komisch, ist aber so: die 4 Monate OHNE Nachweise sind im Prinzip mehr wert als die 7 Monate (1972) MIT Entgeltnachweis. Oder anders: die 4 Monate 1970 mit tatsächlichem Nachweis wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger Wert als die Pauschale. Hier war die Politik und das Rentenrecht großzügig.
Stiftam 03.01.2019 | 23:12
Zitat von 93VersAmt2019 anzeigen
93VersAmt2019 schrieb

Liebe Gemeinde,

die Antwort ist aber eher.... uninspiert, mit wenig Lust zur Antwort gegeben, kann man das sagen?

Anhand des Sachverhaltes hätte man doch einiges zur Klärung sagen können.

Es ist in etwa wie folgt:

Bei nicht nachgewiesenem Arbeitsentgelt während der LEHRE erfolgt keine Zuordnung von FRG Tabellenwerten. Es werden stattdessen FESTE Werte an Entgeltpunkten zugeordnet, und zwar:

- 0,025 EP pro Kalendermonat bei NACHWEIS des zeitlichen Umfangs (analoge Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 247 Abs. 2a SGB VI)

bzw,

- 0,0208 EP (= 0,025 EP x 5/6) pro Kalendermonat bei GLAUBHAFTMACHUNG des zeitlichen Umfangs im Zeitraum nach dem 30.6.1965.

§ 247 Abs. 2a SGB VI gilt für Zeiten der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Beitrittsgebiet, dem Saarland und Berlin.

Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind nach §256 Abs.1 S.1 SGB VI in der seit dem

01.01.1997 geltenden Fassung pauschal 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen.

=> heißt, beim Versicherten wurden hier, da keine Entgeltnachweise mehr vorlagen, pauschal 0,025EP je Monat angesetzt, in der Summe also 4x 0,025EP = 0,1000 EP (Ost) als "(nachgewiesene) berufliche Ausbildung ohne Unterlagen" (sowas gibt es auch im §22 Abs. 2 FRG)

=> für 01.01.1972-04.07.1972 wurden die "tatsächlichen" 690,50 M mit dem Faktor 2,1705 auf 1498,73 DM hochgwertet. Diese geteilt durch den Durchschnittswert im Jahre 1972 von 16335 DM ergeben dann die 0,0918 EP (Ost)

Also, alles richtig in der Berechnung.

Klingt komisch, ist aber so:

die 4 Monate OHNE Nachweise sind im Prinzip mehr wert als die 7 Monate (1972) MIT Entgeltnachweis.

Oder anders: die 4 Monate 1970 mit tatsächlichem Nachweis wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger Wert als die Pauschale.

Hier war die Politik und das Rentenrecht großzügig.

Hallo Karlheinz, ich kann mich der Antwort von Rentenschmied nur anschließen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich vor Ort die Berechnungen erläutern.
Liebe Gemeinde, die Antwort ist aber eher.... uninspiert, mit wenig Lust zur Antwort gegeben, kann man das sagen? Anhand des Sachverhaltes hätte man doch einiges zur Klärung sagen können. Es ist in etwa wie folgt: Bei nicht nachgewiesenem Arbeitsentgelt während der LEHRE erfolgt keine Zuordnung von FRG Tabellenwerten. Es werden stattdessen FESTE Werte an Entgeltpunkten zugeordnet, und zwar: - 0,025 EP pro Kalendermonat bei NACHWEIS des zeitlichen Umfangs (analoge Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 247 Abs. 2a SGB VI) bzw, - 0,0208 EP (= 0,025 EP x 5/6) pro Kalendermonat bei GLAUBHAFTMACHUNG des zeitlichen Umfangs im Zeitraum nach dem 30.6.1965. § 247 Abs. 2a SGB VI gilt für Zeiten der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Beitrittsgebiet, dem Saarland und Berlin. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind nach §256 Abs.1 S.1 SGB VI in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung pauschal 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen. => heißt, beim Versicherten wurden hier, da keine Entgeltnachweise mehr vorlagen, pauschal 0,025EP je Monat angesetzt, in der Summe also 4x 0,025EP = 0,1000 EP (Ost) als "(nachgewiesene) berufliche Ausbildung ohne Unterlagen" (sowas gibt es auch im §22 Abs. 2 FRG) => für 01.01.1972-04.07.1972 wurden die "tatsächlichen" 690,50 M mit dem Faktor 2,1705 auf 1498,73 DM hochgwertet. Diese geteilt durch den Durchschnittswert im Jahre 1972 von 16335 DM ergeben dann die 0,0918 EP (Ost) Also, alles richtig in der Berechnung. Klingt komisch, ist aber so: die 4 Monate OHNE Nachweise sind im Prinzip mehr wert als die 7 Monate (1972) MIT Entgeltnachweis. Oder anders: die 4 Monate 1970 mit tatsächlichem Nachweis wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger Wert als die Pauschale. Hier war die Politik und das Rentenrecht großzügig.
Wahrscheinlich wenig Lust und bei der Verteilung von rentenrechtlichen Kenntnissen war der Arbeitgeber - im Gegensatz zur Politik - offenbar knausrig. Trostpflaster: Es könnte aber auch sein, dass die nicht nachweisbare Lehrzeit und die Lehrzeit mit Arbeitsentgelten ohnehin noch - bei sonst ziemlich lückenlosem Versicherungsverlauf und vielleicht sogar Durchschnittsverdienst - einen Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit erhalten. Dann wäre es unter dem Strich ziemlich egal, ob nachgewiesen oder nicht meint einer, der noch Experte werden will
Karlheinzam 04.01.2019 | 17:34
Mit anderen Worten, habe ich mit der 1970er Pauschale mehr Punkte bekommen als mit einem "realen Beitragspflichtigen Verdienst", der bei ca. 300 Mark gelegen hätte.
W*lfgangam 04.01.2019 | 17:35
...würde Sie das gerne erläutern wollen?! - zumindest wie 'hoch' eine Rente rein aus ein paar Monaten 'Wehrmachtszeiten' ausfällt. Wenn ich Ihren Beitrag richtig lese, hat ihm die Wehrmacht bereits eine Rente errechnet/*soso - gar auch noch gezahlt? ;-)) @Was ist da anders ...hmm, bei Ihnen scheint so Einiges anders zu sein ...insbesondere eine präzisere Darstellung zur Bewertung einzelner Versicherungstatbestände. Gruß w.
93VersAmt2019am 04.01.2019 | 19:00
Im Prinzip: ja! Da die Lehrzeiten aber als sog. Beitragsgeminderte Zeiten einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten können ( nicht zwingend müssen), kann es auch sein –wie Stift angemerkt hat- dass es unter dem Strich vergleichsweise keine oder nur eine geringe Auswirkung hat. Beispiel vereinfacht: sollte ihre individuelle Rentenberechnung ein „Anheben“ auf z.B. 0,5 EP für die Lehre ergeben, dann ist es im Ergebnis egal, ob pauschal vorhandene 0,4 EP dann um 0,1 EP angehoben werden oder ob tatsächlich nur vorhandene z.B. 0,2EP um 0,3 EP angehoben werden. Aber zurück zu ihrer Ausgangsfrage, ja es ist richtig, mit der Pauschale fahren Sie im Regelfall besser, zumindest nicht schlechter.
Karlheinzam 05.01.2019 | 10:00
Ich danke für die Antwort. Ich wäre also besser gefahren, wenn keine Werte für die Lehrzeit eintragen wären. Aber das kann ja keiner wissen.
Stiftam 05.01.2019 | 12:24
Wie gerade zuvor bestätigt wurde, wohl kaum. Denn auch wenn das Entgelt für Anfang 1972 nicht nachgewiesen worden wäre, hätte es unter dem Strich die als Beispiel genannten 0,5 EP für die letztlich zu berechnende Rente gegeben. (Maximal übrigens 0,75 EP entsprechend einem 3/4-Durchschnittsverdiener). Und mit einem Lehrlingsentgelt für die Zeit vom 01.01.-04.07.1972 in Höhe von 690,50 Mark wurde ja auch nur ein Verdienst - gemessen am Durchschnittsentgelt im Osten - von knapp 18 % erzielt. Vermutlich wäre der Verdienst im 1. Lehrjahr wohl noch tiefer gewesen. Da ist der feste Wert von jährlich 30 % (= 0,025 EP) dann tatsächlich höher. Wie 93VersAmt2019 schon sagte: Die Politik war recht großzügig!
Karlheinzam 05.01.2019 | 14:23
Mir ist es schon klar, dass ich mit dem Pauschal 0,1 Punkt von 1970 besser gefahren bin, als mit den ca.280 Mark, die in etwa beitragspflichtig gewesen wären.
Stiftam 05.01.2019 | 17:50
Nein, wenn es einen Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten gibt (also bei ziemlich durchgehender Beschäftigung und z.B. Durchschnittsentgelt) unter dem Strich läuft das auf dasselbe Ergebnis hinaus.
Stiftam 06.01.2019 | 11:25
Wären es für 1970 nicht pauschal 0,1 EP sondern nacgewiesen nur 0,0500 EP gewesen, hätten Sie als Zuschlag für die 23 Monate 0,1811 EP bekommen. Läuft also auf dasselbe Ergebnis hinaus.
Karlheinzam 06.01.2019 | 10:54
Die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) für beitragsgeminderte Zeiten betragen 0,1311 Punkte und das für die 23 Monate
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