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Deferred Compensation

von Frank13.03.2009 | 13:48
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9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ein paar Fragen an wirkliche Experten: Wie wirken sich "verzögerte Gehaltsauszahlungen" im Rahmen einer Deferred Compensation-Vereinbarung (in fünf jährlichen Teilen ab dem 60. Lebensjahr) rentenrechtlich aus? Werden hiervon zusätzlich zu Kranken-und Pflegeversicherungs- auch Renten-(Pflicht-?)beiträge einbehalten, die sich noch rentensteigernd auswirken? Und das, auch wenn man zum Zeitpunkt der ersten Zahlung nicht mehr berufstätig ist? Lebt der Anspruch auf Erwerbsminderungsschutz dann wieder auf, auch wenn man mehrere Jahre nicht mehr pflichtversichert war?

9 Antworten

pro-fess-oram 13.03.2009 | 14:05
WIKIPEDIA machts möglich: Bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung, auch Deferred Compensation genannt) verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersvorsorgezusage. Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fordert, dass künftig fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden. Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung ist bis zur Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sozialabgabenfrei. Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist dagegen sozialabgabenpflichtig. Während der Bezugsphase fallen ebenfalls Sozialabgaben an, und zwar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wurde, werden diese Beträge also zweimal, nämlich während der Umwandlungsphase und während der Bezugsphase, der Sozialabgabenpflicht unterworfen.
Frankam 13.03.2009 | 14:13
Vielen Dank an den pro-fess-or. Allerdings scheint das nicht ganz zu stimmen. In meinem Fall zahle ich aufgrund des Gehaltsverzichts heute keine Sozialbeiträge, obwohl ich die 4 %-Grenze aufgrund von Einzahlungen in einen Pensionsfonds bereits erreiche.
Frankam 13.03.2009 | 14:51
Vielen Dank für die Info. Genauso ist es. Allerdings beantwortet das leider meine Ausgangsfragen noch nicht, so dass ich Ihren Rat beherzigen werde.
bAV-Spezialistam 13.03.2009 | 14:35
Hallo Frank, das Thema ist komplexer als in diesen Zeilen zu 100% zu erklären. Der Professor weiss wohl nicht,dass es 5 Durchführungswege der bAV gibt. Ihr Pensionsfonds ist nach § 3.63 EStG gefördert, Ihre Defferred Compensation ist nach § 11 EStG (Nichtzufluss von Bezügen). Jeder Weg ist für sich bis 4% BBG SV-frei. Das gilt für die Gehaltsumwandlung! Ihre Zusage sollte als "Arbeitgeberfinanziert" deklariert sein, da dann auch keine SV-Beiträge anfallen. Dann wiederum ist aus Ihrer sicht darauf zu achten, dass Ihnen die sofortige Unverfallbarkeit (unwiderruflicher Anspruch)zugesagt wird. In der Auszahlung - Rente oder Kapital - werden die Zahlungen nach §19 (nichtselbst. Einkünfte/ Gehalt) versteuert. D.h. Sie haben ,Stand heute etwas mehr "Abschreibungsmöglichkeiten", so dass Ihre Steuerprogression sinkt. Zudem haben Sie die Möglichkeit im Fall der Einmalauszahlung den§34 EStG zu nutzen, welcher die Steuerprogression ebenfalls deutlich senken kann. Alles in Allem: Haben Sie noch eine Versorgungslücke ist dieses Angebot des Arbeitgebers sehr gut geeignet. weitere Fragen über die Redaktion an meine E-mail-adresse MFG
Frankam 13.03.2009 | 15:47
Der Experte scheint bei dieser Fragestellung "passen" zu müssen. Oder irre ich mich?
Schiko.am 13.03.2009 | 15:56
Nur Gedult - ich bin noch am nachlesen. Mit freundlichen Grüße;
Schiko.am 13.03.2009 | 16:10
Schlecht geschrieben mein Double, Geduld zweimal DORA. Dies weiß sogar ich grammatikalischer Blindgänger (Gedult). Mit freundlichen Grüßen.
Frankam 13.03.2009 | 16:16
Finden Sie das lustig?
Schiko.am 16.03.2009 | 10:24
Das sie mit einer solche komplexen Fragestellung hier in einen Forum auskreuzen, das finde ich lustig. Und ich frage mich, warum man sich nicht die Zeit nimmt dies in einem persönlichen Gespräch in einer Beratungsstelle zu klären??? Aber diese Frage muss man einem Personenkreis ab einem gewissen Einkommen nicht stellen, denn für dieses Klientel gelten ja immer besondere Behandlungsmethoden.
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