Erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist. Was unter "absehbarer Zeit" zu verstehen ist, ist nicht generell festgelegt, sondern richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. In Anlehnung an die Regelung über die Befristung von Renten wegen Erwerbsminderung auf Zeit nach § 102 Abs. 2 SGB VI kann ein Zeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden.