Über die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entscheidet die Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie sollten sich daher mit Ihrer Frage an die zuständige Krankenkasse wenden, da nur diese die Umstände dieses Falles beurteilen kann.
Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass das Beschäftigungsverhältnis wohl mit dem Tag enden wird, ab dem die Frau das Unternehmen erbt und leitet, da dann eine selbständige Tätigkeit vorliegen dürfte.
In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht nur bei bestimmten Sachverhalten vor, z. B. wenn es sich um einen Handwerksbetrieb handelt. Sie haben leider nicht angegeben, um welche Art von Unternehmen es sich handelt.
Wie sich die Frau dann krankenversichern kann, kann ich nicht beurteilen. Dies müssten Sie auch bei der Krankenkasse erfragen.
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 11.09.2012, 15:17 Uhr]