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Experten-Antwort

Deutsch-polnisches Sozialversicherungsabkommen

von Anna15.03.2019 | 00:57
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3 Antworten

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Ich bin nun 65 geworden, wohne in München, wo sich auch mein gewöhnliches Aufenthaltsort ab 1989 befindet. Gilt für mich also das Abkommen aus dem Jahr 1975 und meine Versicherungszeiten bis zum 31.12.1990 von Deutschland übernommen würden, falls ich es richtig kapiert habe. Danach habe ich noch einige Jahre bei einer polnischen Firma gearbeitet, d.h. obwohl mein gewöhnlicher Aufenthaltsort weiterhin in Deutschland war, wäre nach Bestimmungen des neuen Abkommens zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 wieder Polen für meine Rente zuständig. Nach 1996 habe ich bis dato ausschließlich in Deutschland sozialversicherungpflichtig gearbeitet. Meine Frage ist nun, ob ich die Rente in Polen für die Jahre 1991-1996 jetzt schon beantragen kann (dort erreicht man als Frau das Rentenalter bereits mit 60) obwohl ich in Deutschland noch keine Rente beziehen möchte/kann? Anders ausgedrückt: Darf ich die Anträge getrennt stellen - jetzt in Polen, dann irgendwann später in Deutschland? Danke im Voraus für eine fachliche Beurteilung meiner Frage.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anna,

die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen für einzelne Länder der EU werden von den verschiedenen Regionalträgern der Rentenversicherung betreut. Die Vorschriften des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen werden von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg betreut. Bitte wenden Sie sich zur Klärung Ihres geplanten früheren Renteneintritts in Polen direkt an die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, diese kann Sie zu Ihren möglichen Optionen informieren und bei Bedarf auch den Kontakt zum polnischen Rentenversicherungsträger herstellen.

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2 Antworten

W*lfgangam 15.03.2019 | 21:25
Hallo Anna, natürlich dürfen Sie die Auslandsrente nach den dort individuellen Voraussetzungen beantragen und auch beziehen. ABER: nach meinem Wissen lauert da eine 'böse Falle' (EU bzw. abgeleitet ins SGB), dass Sie in diesem Fall bei Bezug einer Auslands-Vollaltersrente umgehend RV-versicherungsfrei in der deutschen RV werden - keine weiteren Rentenansprüche/keine Versicherungszeiten mehr aus Ihrer Beschäftigung in D erwerben und somit hier erwartete Rentenansprüche nicht erreicht werden können. Allerdings können Sie auch auf die darauf einsetzende Versicherungsfreiheit in D per Erklärung verzichten. Experten-Antwort wird das in Kürze sicher näher aufschlüsseln. Gruß w.
Annaam 18.03.2019 | 15:23
Interessant! Danke W*olfgang! Dann warte ich gespannt auf die Experten-Antwort. LG
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