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Experten-Antwort

Deutsche im Ausland - Erwerbsminderungs- und Witwenrente

von Sam07.02.2020 | 14:56
78 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, bevor ich meine Fragen stelle, möchte ich einpaar Daten zu meiner Person/Familie geben: - Meine Person: 41 Jahre alt, Ingenieur, Deutscher - Ehefrau: 36 Jahre alt, Hausfrau, Deutsche - Kinder: 6 und 10 Jahre alt, Deutsch Ich habe bis Dezember 2015 bei einer Firma in Deutschland gearbeitet und war bei der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert. Seit Januar 2016 arbeite ich bei einer Firma im Katar. Meine Familie lebt mit mir ebenfalls im Katar. Ich zahle seit Januar 2016 keine Rentenversicherungspflichtbeiträge. Allerdings habe ich in März 2019 angefangen monatlich freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen und zwar rückwirkend zum 01.03.2018. Ich habe vor kurzem von der DRV die "Mitteilung über den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung" erhalten, in dem leider steht, dass ich durch die freiwillige Versicherung keinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente habe. Meine Fragen sind: - sollte ich morgen sterben, hätte denn meine Frau Anspruch auf die Witwenrente wenn sie im Ausland leben würde? Wie hoch wäre die Witwenrente? Hätten meine Kinder Anspruch auf die Waisenrente? - Was muss ich machen um wieder den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu bekommen? Muss ich hierfür einen "Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Arbeitnehmer im Ausland" stellen? Wie hoch wäre der monatliche Pflichtversicherungsbeitrag? Muss der Antrag auf die vier letzten Jahren rückwirkend sein? Hätte ich Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wenn ich im Ausland lebe? - Sollte ich die Regelaltersrente erreichen, bekomme ich meine Rente ausgezahlt wenn ich im Ausland lebe? Vielen Dank im Voraus, Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sam,

eine abschließende Antwort ist auf Ihre Fragen mit den angegebenen Daten leider nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen daher, sich - hinsichtlich der offenen Fragen - schriftlich an den für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung zu wenden.

Prinzipiell setzt der Anspruch auf eine deutsche Hinterbliebenenrente eine bestimmte Mindestversicherungszeit (Wartezeit) voraus. Diese beträgt 60 Kalendermonate für eine Waisen- oder Witwenrente. Soweit Sie diese Anzahl an Monaten mit Beiträgen in Deutschland erfüllt haben, hätten Ihre Hinterbliebenen auch einen entsprechenden Rentenanspruch. Eine Auskunft zur Höhe eines eventuellen Rentenanspruches kann Ihnen Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger zusenden.

Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung ist unter anderem davon abhängig, ob in den letzten 5 Jahren mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung wegen einer Beschäftigung gezahlt wurden. Insoweit können freiwillige Beiträge nicht berücksichtigt werden und deshalb haben Sie auch keinen entsprechenden Anspruch (mehr). Sie können diesen Anspruch wieder erwerben, indem die relevanten Beiträge für 36 Kalendermonate entrichtet werden. Ob und für welche Zeit Sie gegebenenfalls Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung auf Antrag zahlen könnten sowie deren eventuelle Höhe, können Sie ebenfalls bei Ihrem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger erfragen.

Jede deutsche Rente wird gegebenenfalls auch bei einem ausländischen Wohnsitz und auf ein ausländisches Bankkonto gezahlt.

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6 Antworten

Antwort kurz und knappam 07.02.2020 | 17:23
Hier können Sie sich entsprechend informieren. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Ihre Fragestellung ist für meinen Geschmack für ein Forum zu kompakt, aber es gibt hier User im Forum, die anscheinend ihre Freizeit verbringen und entsprechend auch Zeit haben, Sie umfangreich zu informieren. Viel Erfolg!
W°lfgangam 07.02.2020 | 20:04
Zitat von Antwort kurz und knapp anzeigen
Ergänzend: Kompakt? ...eher sehr einfach. Der EM-Anspruch ist verfallen - da in den letzten 5 Jahren keine 36 Monate mehr an _Pflicht_-Beiträgen vorliegen. Das ist auch nachträglich nicht wiederherstellbar, da eine rückwirkende (Antrags-)Pflichtversicherung hier nicht möglich war/ist. Das ist auch jetzt aus dem Stand heraus _nicht_ möglich. @Sam, die Antrags_pflicht_versicherung beschränkt sich grundsätzlich auf im Inland/D bestehende Beschäftigungen/Tätigkeiten. Ein Anspruch auf Witwenrente + Waisenrente besteht, da bisher sicher mehr als 60 Monate Beitragszeiten in D zurückgelegt worden sind. Die Zahlung erfolgt auch ins Ausland. > Was muss ich machen um wieder den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu bekommen? 36 Monate Pflichtbeiträge in D oder einem EU oder SV-Abkommensland erwerben, und dann/danach EM werden. > Sollte ich die Regelaltersrente erreichen, bekomme ich meine Rente ausgezahlt wenn ich im Ausland lebe? Ja, ohne Probleme ...nach aktueller Rechts- und Weltlage ;-) Gruß w.
Kurz und knappam 08.02.2020 | 08:30
Sag ich doch: Der W°lfgang hat immer Zeit für ellenlange Erläuterungen. Manchmal bedauere ich Ihn. Was wenn dieses Forum schließt oder er nicht mehr schreiben kann? Er verliert dann seinen Lebensinhalt. Schrecklich!
santanderam 10.02.2020 | 15:38
Sie sollten, unabhängig von evtl. Rentenansprüchen, ihrem Rentenversicherungsträger in D ihre aktuelle Adresse mitteilen.
Samam 11.02.2020 | 12:14
Vielen Dank für Ihre Antworten. @Experten Antwort: Bitte um Information wie wie ich meinen zuständigen Versicherungsträger aus dem Ausland erreichen kann. Geht es auch über E-mail?
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