Hallo Nicole Hainzl,
mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sollen Lücken in der sozialen Biographie des Erziehenden geschlossen werde, die dadurch erstehen, dass sich der Erziehende, anstatt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, der Erziehung kleiner Kinder widmet. Die Erziehung von Kindern soll nicht zu einer Minderung der Rentenanwartschaft führen.
Wird die Erziehung während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ausgeübt, führt regelmäßig nicht die Erziehung, sondern schon der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland zu Nachteilen in der deutschen Rentenversicherung.
Daher werden Zeiten der Erziehung im Ausland nur dann berücksichtigt, wenn der Erziehende unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hat oder der Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt.
Dies wäre z.B. der Fall wenn Ihr Ehemann aufgrund einer Entsendung im Ausland beschäftigt war und ins deutsche Rentensystem Pflichtbeiträge gezahlt hätte.
Laut Ihrer Schilderung ist dies nicht Fall, da Ihr Mann bei einer amerikanischen Universität angestellt war. Insofern ist der Bezug zur deutschen Rentenversicherung unmittelbar vor Geburt der Kinder nicht gegeben, daher sind die Kindererziehungszeiten in Ihrem Fall auch nicht anzuerkennen.