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Experten-Antwort

deutsche Kinder im Ausland geboren - Anrechnung

von Nicole Hainzl19.01.2017 | 10:36
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Hallo, mein Mann (Österreicher) ist Wissenschaftler und war nach diversen Stationen in Europa ab 2005 fünf Jahre an einer amerikaischen Universität angestellt. Ich (Deutsche) hatte meine Arbeit gekündigt und bin zwecks Familienzusammenführung mit ihm zunächst nach Frankreich und Dänemark, dann 2005 mit in die USA. Dort bekam ich 2005 und 2007 unsre beiden Kinder (beides deutsche Staatsbürger!). 2010 bekam mein Mann einen Ruf an eine deutsche Universität und wir zogen endgültig zurück nach Dtld. Meine Kinder waren damals 36 Monate und 57 Monate alt. Während unsres USA-Aufenthaltes habe ich stets ca 2 Monate pro Jahr in Dtld bei meinen Eltern verbracht. Im Dezember 16 wurde mir mein Rentenbescheid zugestellt und ich musste schockiert feststellen, dass meine beiden Kinder wurden nicht angerechnet. Welche Ansprüche habe ich als deutsche Frau, meine beiden während eines 5-jährigen USA-Aufenthaltes geborenen deutschen Kinder anrechnen zu lassen (Mütterrente und/oder Berücksichtigungszeiten). Besten Dank für Ihre Hilfe!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nicole Hainzl,

mit der Anrechnung von Kindererziehungszeiten sollen Lücken in der sozialen Biographie des Erziehenden geschlossen werde, die dadurch erstehen, dass sich der Erziehende, anstatt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, der Erziehung kleiner Kinder widmet. Die Erziehung von Kindern soll nicht zu einer Minderung der Rentenanwartschaft führen.

Wird die Erziehung während eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland ausgeübt, führt regelmäßig nicht die Erziehung, sondern schon der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland zu Nachteilen in der deutschen Rentenversicherung.

Daher werden Zeiten der Erziehung im Ausland nur dann berücksichtigt, wenn der Erziehende unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hat oder der Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt.

Dies wäre z.B. der Fall wenn Ihr Ehemann aufgrund einer Entsendung im Ausland beschäftigt war und ins deutsche Rentensystem Pflichtbeiträge gezahlt hätte.

Laut Ihrer Schilderung ist dies nicht Fall, da Ihr Mann bei einer amerikanischen Universität angestellt war. Insofern ist der Bezug zur deutschen Rentenversicherung unmittelbar vor Geburt der Kinder nicht gegeben, daher sind die Kindererziehungszeiten in Ihrem Fall auch nicht anzuerkennen.

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3 Antworten

=//=am 19.01.2017 | 11:56
Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 56 Abs. 3 SGB VI: "Gleichgestellte Auslandserziehungen (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI und überstaatliches Recht) Soweit es um die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (§ 3 Abs. 1 SGB VI) ab 01.01.1992 geht - es handelt sich hier um eine Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzt - ist die in § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI getroffene Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungen im Ausland einbezieht, eine abweichende Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 SGB IV zu § 3 Nr. 2 SGB IV. § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, einer Erziehung im Inland gleichstehen. Dabei benennen die dort getroffenen Regelungen nur besonders typische Beispiele für die Anerkennung von Auslandserziehungszeiten (vergleiche BSG-Urteil vom 17.11.1992, AZ: 4 RA 15/91, BSGE 71, 221). Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte, die für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten in dieser Vorschrift genannt sind, zielen im Kern auf dasselbe ab: Die Erziehenden müssen unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes in einer engen Beziehung zur Arbeits- und Erwerbswelt in Deutschland stehen (Inlandsintegration). Ist dies der Fall, so sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Lücken in der sozialen Biographie des Erziehenden geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Erziehende, anstatt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, der Kindererziehung widmet." Evtl. ist eine Anrechnung der KEZ doch möglich. Wenn Sie zeitlich noch Widerspruch einlegen können, tun Sie dies. Wenn die Frist abgelaufen ist, stellen Sie einen Antrag auf Überpüfung des Bescheides nach § 44 SGB X.
TanteCharlieam 19.01.2017 | 12:00
Rentenbescheid haben Sie wohl noch nicht erhalten. Oder sind Sie tatsächlich schon 65 Jahre alt? Wohl eher eine Rentenauskunft oder einen Feststellungsbescheid. Die Staatsangehörigkeit spielt bei der Anrechnung der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten (KEZ/BÜZ) nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist die tatsächliche Erziehung im Inland und der auf dauer angelegte Aufenhalt in Deutschland. Sprich die Kinder und Sie müssen in Deutschland angemeldet gewesen sein (bei der Wohnortgemeinde). Eine 2 monatige Besuchsreise nach Deutschland begründet keinen dauerhaften Aufenthalt in D. Solange Sie die Kinder im Ausland erzogen haben, haben Sie auch als Deutsche keinen Anspruch auf Kindererziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung. So wie ich das sehe kommt die Anrechnung der BÜZ ggf. erst ab 2010 in Betracht. Auch die Mutterschutzfristen könnten Ihnen gutgeschrieben werden, da es ja nur Anrechnungszeiten sind und hierbei der Wohnort keine Rolle spielt.
TanteCharlieam 19.01.2017 | 12:08
Zitat von =//= anzeigenausblenden
=//= schrieb

Auszug aus der rechtlichen Arbeitsanweisung zu § 56 Abs. 3 SGB VI:

"Gleichgestellte Auslandserziehungen (§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI und überstaatliches Recht)

Soweit es um die Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (§ 3 Abs. 1 SGB VI) ab 01.01.1992 geht - es handelt sich hier um eine Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht voraussetzt - ist die in § 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI getroffene Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen Erziehungen im Ausland einbezieht, eine abweichende Regelung im Sinne von § 1 Abs. 3 SGB IV zu § 3 Nr. 2 SGB IV.

§ 56 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Erziehungszeiten, die im Ausland zurückgelegt worden sind, einer Erziehung im Inland gleichstehen. Dabei benennen die dort getroffenen Regelungen nur besonders typische Beispiele für die Anerkennung von Auslandserziehungszeiten (vergleiche BSG-Urteil vom 17.11.1992, AZ: 4 RA 15/91, BSGE 71, 221). Die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte, die für die Berücksichtigung von Erziehungszeiten in dieser Vorschrift genannt sind, zielen im Kern auf dasselbe ab:

Die Erziehenden müssen unmittelbar vor der Geburt oder während der Erziehung des Kindes in einer engen Beziehung zur Arbeits- und Erwerbswelt in Deutschland stehen (Inlandsintegration).

Ist dies der Fall, so sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Lücken in der sozialen Biographie des Erziehenden geschlossen werden, die dadurch entstehen, dass sich der Erziehende, anstatt eine Erwerbstätigkeit auszuüben, der Kindererziehung widmet."

Evtl. ist eine Anrechnung der KEZ doch möglich. Wenn Sie zeitlich noch Widerspruch einlegen können, tun Sie dies. Wenn die Frist abgelaufen ist, stellen Sie einen Antrag auf Überpüfung des Bescheides nach § 44 SGB X.

Über diese Sonderregelung wär's evtl. möglich. Einfach beim RV Träger anrufen oder anschreiben und auf o.g. Vorschrift verweisen. Wichtig dabei ist jedoch, dass Sie selbst in d. USA nicht gearbeitet haben.
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