Hallo, Trachtenberg,
um Ihre Rente in Deutschland zu erhalten ist es unerheblich, was Sie mit dem Haus in Russland machen. Eigentum, dass Sie in anderen Ländern besitzen schließt einen Rentenanspruch nicht aus.
Hinweis: Sofern Ihre Rente neben den in Deutschland erworbenen Anwartschaften auch unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion nach FRG erhalten, würde es erst bei einem Verzug ins Ausland zu Veränderungen der Berechnung der Rente kommen, da die Rentenanteile, die aus FRG-Zeiten ermittelt wurden, nicht ins Ausland überwiesen werden.
Da Sie aber nicht explizit erwähnt haben zum FRG-berechtigten Personenkreis (z.B. Spätaussiedler, Personen nach § 4 Bundesvertriebenengesetz) zu gehören, schließen wir dies somit aus.