Hallo Jackie,
ich habe mal bei Juris vorbeigeschaut.
Laut Urteilen diverser Sozial- und Landessozialgerichte sind "Diagnosen" Meinungsäußerungen, die einer Richtigskeitsprüfung nicht zugänglich sind.
Aus § 60 SGB I ergibt sich, dass nur eine Pflicht zur Bekanntgabe von "Tatsachen" oder der Zustimmung zur Auskunft über solche besteht. Meinungsäußerungen sind keine Tatsachen, womit sich m.E. das Formblatt G 120 erübrigt oder schlicht und eifach überflüssig wird.
Aus § 67a ergibt sich, daß die Erhebung der Sozialdaten - Diagnosen können Sozialdaten und Sozialgeheimnisse sein, sind aber in aller Regel Privatgeheimnisse nach § 203 StGB - bei Dir zu erfolgen hat, es sei denn, dass die Krankenkasse zur Übermittlung befugt ist. Ist die KK aber nicht, denn die "Meinungen" = >Diagnosen< stammen von Ärzten und dann greift der § 76 SGB X.
Die DRV versucht hier m.E. vermeintlich "ganz clever" den Datenschutz zu unterlaufen indem die Antragsteller nicht getäuscht oder nicht korrekt über ihre Rechte aufgeklärt werden.
Aber schaun wir mal, was am Dienstag oder Mittwoch die "Experten" Ihnen schreiben.