Hallo Johanna,
um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine zusätzliche Zahlung von Beiträgen für Sie möglich und lohnenswert ist, sollten Sie sich von Ihrem Rentenversicherungsträger individuell beraten lassen.
Eine Ausgleichszahlung für die Rentenminderung ist nur möglich, wenn bis zum beabsichtigten Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.
Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages wird individuell von der Rentenversicherung berechnet und kann der besonderen Rentenauskunft des Rentenversicherungsträgers – „Rentenminderung durch beabsichtigte vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ – entnommen werden.
Diese Beiträge zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind daher steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Gegenzug sind die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenzahlungen jedoch steuerpflichtig.
Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.