Schließe mich dem Beitrag von "TB" an. Falls die Vorschusszahlung (auf die zu erwartende Witwenrente) für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod nicht beantragt wurde, wird der (Zahlungs-)Anspruch im Rahmen der Bearbeitung (des ggf. noch zu beantragenden!) Witwenrentenanspruches festgestellt.