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Experten-Antwort

Differenz zwischen Rentenauskunft und Rentenbescheid

von Monika Gypser30.10.2014 | 17:56
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14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Im Februar wurde in der Rentenauskunft für den Rentenbeginn 01.07.2014 ein Zahlbetrag von 669,59 € angegeben. Im Rentenbescheid ist der Zahlbetrag nur 580,57 €. Ich hoffe stark, dass das ein Berechnungsfehler ist, denn die 580,57 € reichen doch hinten und vorne nicht ???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

um alle Missverständnisse auszuräumen, lassen Sie sich den Sachverhalt bitte von einem Mitarbeiter Ihrer Auskunft- und Beratungsstelle erläutern. Nehmen Sie zu diesem Gespräch die Rentenauskunft und den Rentenbescheid mit. Dort wird man Ihnen das Zustandekommen der verschiedenen Beträge genau erklären können.

Ob aufgrund der Rentenhöhe ein Anspruch auf eine bedarfsorientierte Grundsicherung besteht, entscheidet Ihr zuständiger Sozialhilfeträger. Ggf. enthält der Rentenbescheid hierzu bereits weitere Informationen.

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13 Antworten

Matze72am 30.10.2014 | 18:36
Ein Grund k ö n n t e vielleicht sein, ohne die beiden Ausdrucke vor sich zu haben, dass der alle erste Wert einer Rentenauskunft die Rente als BRUTTO angegeben wird. Wenn man bei der Auskkunft weiterliest, steht dann auch, dass davon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Zahlbetrag der Rente ist der NETTObetrag. Das würde - aus meiner Sicht - zumindest den Großteil der Differenz erklären.
Babetteam 30.10.2014 | 18:16
die knappe 670 Euro ja wohl auch nicht.
Matze72am 30.10.2014 | 19:15
HAllo, nur um Missverständnisse aus dem Weg zuräumen: Der Bruttobetrag der ausgewiesenen Rente (ohne Zuschuss) Rentenauskunft in Februar = 624,04 EUR jetziger Rentenbescheid = 541,07 EUR (541,07 * 1,073 = 580,57) ?
Monika Gypseram 30.10.2014 | 18:52
Hallo Matze2, das hätte ich genauer erläutern sollen. Es steht zwar weiter unten in der Rentenauskunft, dass sich der monatliche Rentenzahlbetrag um den Eigenanteil KV usw. mindert, aber die Dame hat per Hand darunter folgende Rechnung aufgestellt: 624,04 + 45,55 7,3 Zuschuss KV -------------------------------------- 669,59 Zahlbetrag
???am 30.10.2014 | 19:37
Den Zuschuss erhalten Sie nur ausgezahlt, wenn Sie privat oder freiwillig krankenversichert sind. Trifft das tatsächlich auf Sie zu? Wurde bei der Rente der Zuschuss zur Krankenversicherung an Sie mit ausgezahlt oder einbehalten? Möglich wäre, dass Ihr Krankenversicherungsverhältnis noch nicht ganz klar ist. Dann wird vorsorglich der Beitrag zur Krankenversicherung einbehalten. Dazu sollte jedoch im Bescheid etwas stehen.
Monika Gypseram 30.10.2014 | 21:07
Hallo Matze72 und ???, Ich glaube, jetzt dämmert es. Die Rentenauskunft war im Februar, da war mein Mann noch selbständig tätig. Ab Rentenbeginn hat er seine Selbständigkeit aufgegeben. Hängt das evtl. damit zusammen?
Schorscham 30.10.2014 | 20:58
Dann haben Sie auch entsprechend wenig in die GRV eingezahlt, was nicht die Schuld der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die meisten Rentner bekommen auskömmliche Renten. Bei Bedürftigkeit können Sie steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen beantragen, die aber auch nicht wesentlich höher sind als Ihre 580 Euro Netto-Rente. Vermutlich sind Sie wohngeldberechtigt und überschreiten dann bereits die "Bedürftigkeitsgrenze". Grusi-Anspruch eines Alleinstehenden = 391 Euro zzgl. angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung abzgl. eigenes Einkommen sowie unangemessenes Vermögen. Sie sehen also, dass das was Sie als völlig unzureichend bezeichnen, für Grusi-Empfänger (fast) ein ganz normales Einkommen darstellt.
Monika Gypseram 30.10.2014 | 21:35
Zitat von Schorsch anzeigenausblenden
Ich hoffe stark, dass das ein Berechnungsfehler ist, denn die 580,57 € reichen doch hinten und vorne nicht ???
Dann haben Sie auch entsprechend wenig in die GRV eingezahlt, was nicht die Schuld der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Die meisten Rentner bekommen auskömmliche Renten. Bei Bedürftigkeit können Sie steuerfinanzierte Grundsicherungsleistungen beantragen, die aber auch nicht wesentlich höher sind als Ihre 580 Euro Netto-Rente. Vermutlich sind Sie wohngeldberechtigt und überschreiten dann bereits die "Bedürftigkeitsgrenze". Grusi-Anspruch eines Alleinstehenden = 391 Euro zzgl. angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung abzgl. eigenes Einkommen sowie unangemessenes Vermögen. Sie sehen also, dass das was Sie als völlig unzureichend bezeichnen, für Grusi-Empfänger (fast) ein ganz normales Einkommen darstellt.
Ja, ich gebe auch der GRV nicht die Schuld. Wir waren nach der Wende viele Jahre ohne Arbeit. Zum Glück sind wir nicht so anspruchsvoll, wir hatten nie reich. Ich wollte nur wissen, wie das alles zusammenhängt (eben wegen der so großen Differenz).
W*lfgangam 30.10.2014 | 22:14
Hallo Monika Gypser, die 'Dame mit der flotten Handschrift' wird sich schlicht und einfach in der Art der künftigen Krankenversicherung ab Rentenbeginn geirrt - bzw. zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage nicht ganz die aktuellen 9/10-Daten für Ihren Rentenbeginn auf dem 'Schirm' gehabt haben, was KV betrifft. Sie sind weiterhin/künftig Pflichtmitglied der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung, KVdR), insofern erfolgt der übliche Abzug KV/PV von 10,25 %. Andernfalls wären Sie nämlich mit nur rd. 160 EUR freiw. KV/PV-Beitrag dabei und würden diesen kleineren Zuschuss auf die Rente erhalten - unterm Strich stehen Sie mit der Pflichtversicherung natürlich bei dieser etwas kleineren Renten besser da. Wie oben schon gesagt: Grundsicherung/Sozialhilfe oder Wohngeld abklopfen, ob dort ergänzende Leistungen möglich sind. Gruß w.
Monika Gypseram 30.10.2014 | 22:47
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Matze2, das hätte ich genauer erläutern sollen. Es steht zwar weiter unten in der Rentenauskunft, dass sich der monatliche Rentenzahlbetrag um den Eigenanteil KV usw. mindert, aber die Dame hat per Hand darunter folgende Rechnung aufgestellt: 624,04 + 45,55 7,3 Zuschuss KV -------------------------------------- 669,59 Zahlbetrag
Hallo Monika Gypser, die 'Dame mit der flotten Handschrift' wird sich schlicht und einfach in der Art der künftigen Krankenversicherung ab Rentenbeginn geirrt - bzw. zum Zeitpunkt Ihrer Anfrage nicht ganz die aktuellen 9/10-Daten für Ihren Rentenbeginn auf dem 'Schirm' gehabt haben, was KV betrifft. Sie sind weiterhin/künftig Pflichtmitglied der GKV (gesetzlichen Krankenversicherung, KVdR), insofern erfolgt der übliche Abzug KV/PV von 10,25 %. Andernfalls wären Sie nämlich mit nur rd. 160 EUR freiw. KV/PV-Beitrag dabei und würden diesen kleineren Zuschuss auf die Rente erhalten - unterm Strich stehen Sie mit der Pflichtversicherung natürlich bei dieser etwas kleineren Renten besser da. Wie oben schon gesagt: Grundsicherung/Sozialhilfe oder Wohngeld abklopfen, ob dort ergänzende Leistungen möglich sind. Gruß w.
Vielen lieben Dank w. Gruß Monika. G.
Monika Gypseram 31.10.2014 | 09:54
Vielen Dank, genau das hatten wir uns schon vorgenommen. Ich wünsche Ihnen einen schönen Feiertag heute.
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