Darf ich direkt nach Renteneintritt weiter arbeiten?
Ja. Aber beschreiben Sie doch eben das Szenario, welches Ihnen vorschwebt.
Ich habe zum 01.07.22 Rente beantragt. Ein Jahr früher und deshalb mit 3,6% Abschlägen.
Auf Grund der Arbeitskräfte Situation und Absprache mit meinem Chef wollte ich evtl. direkt weiter arbeiten.
Nach großen Diskussionen im Kollegenkreis, wurde mir versichert,daß ich 3 Monate warten müßte um wieder arbeiten zu dürfen damit der Lohn nicht mit der Rente verrechnet wird.
Oha! Haftet der Kollegenkreis für diese Aussage?
Bitte bei den Experten nachfragen oder die Laienmeinung mit Fundstelle im Gesetz unterfüttern lassen.
Auf Grund der Arbeitskräfte Situation und Absprache mit meinem Chef wollte ich evtl. direkt weiter arbeiten.
Nach großen Diskussionen im Kollegenkreis, wurde mir versichert,daß ich 3 Monate warten müßte um wieder arbeiten zu dürfen damit der Lohn nicht mit der Rente verrechnet wird.
Die Hinzuverdienstgrenze in diesem Jahr liegt bei 46.000 € brutto ab Rentenbeginn. Sie müssen auch nicht 3 Monate warten. Es wäre besser Sie unterhalten sich im Kollegenkreis über Dinge, von denen Ihre Kollegen auch Ahnung haben. Beim Thema Rente scheint dies nicht der Fall zu sein
Danke für die schnelle Antwort.
Hört sich gut an für mich.
Grüße aus dem Saarland
Auf Grund der Arbeitskräfte Situation und Absprache mit meinem Chef wollte ich evtl. direkt weiter arbeiten.
Nach großen Diskussionen im Kollegenkreis, wurde mir versichert,daß ich 3 Monate warten müßte um wieder arbeiten zu dürfen damit der Lohn nicht mit der Rente verrechnet wird.
Hallo Opa Alfred,
aufgrund des Flexirentengesetzes ist es durchaus möglich, dass Sie trotz Rentenbezug weiter arbeiten. Bei einer 'vorgezogenen Altersrente' dürfen Sie damit in diesem Jahr (erhöhter Freibetrag) ab Rentenbeginn noch 46.060,00 EUR verdienen, normalerweise beträgt der Freibetrag 6.300,00 EUR.
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis eigentlich zum Rentenbeginn endet (bereits gekündigt ist/lt. Vertrag mit Rentenbezug endet), müssen Sie hier mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen.
Hierzu gibt es tatsächlich Regelungen, dass z.B. nicht beim selben Arbeitgeber nach einem vollen Arbeitsverhältnis dann ein 'Minijob' nahtlos anschließen kann, weil dies dann kein neuer Vertrag wäre.
Das betrifft dann aber das Thema Arbeitsrecht, weshalb Sie sich ggfs. hierzu noch gesondert informieren sollten.
Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht wäre dann nur zu berücksichtigen, dass z.B. eine Urlaubsabgeltung, die dann zum Zeitpunkt der Beendigung des (ursprünglichen) Arbeitsvertrages ausbezahlt wird, ebenfalls als Hinzuverdienst zur Rente angerechnet wird.
Aber auch wenn es sich 'nur' um einen Minijob handelt, würde dann auch das Einkommen als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Mit aktuell den o.a. Freibeträgen.
Sofern Sie mehr als 'Minijob' arbeiten sollten Sie berücksichtigen, dass Sie aus dem Arbeitseinkommen dann 'als Rentner' nur einen Krankengeldanspruch haben, wenn die Rente als Teilrente bezogen wird. Hierzu erhalten Sie verlässliche Auskünfte direkt bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.
Zur Möglichkeit des Hinzuverdienstes können Sie sich ansonsten auch noch in der Broschüre
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/altersrentner_hinzuverdienst.html
informieren.
Und für die weiteren Diskussionen im Kollegenkreis finden Sie hier die verschiedenen Möglichkeiten, trotz Rente noch weiter arbeiten zu dürfen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/flexibel_in_den_ruhestand.html
Viel Spaß bei der Weiterarbeit und alles Gute!
Hallo Opa Alfred!
"Abschläge" hat die Aussagen zu Ihrem Fall sehr schön zusammengefasst.
Die von Ihren Kollegen erwähnte "3-Monats-Regel" bezieht sich vermutlich auf Einmalzahlungen und die jeweilige Behandlung als Hinzuverdienst oder eine beitragsrechtliche Bewertung bei einem dieser Kollegen.
In Ihrem Fall bleibt festzuhalten, dass ab Rentenbeginn erzieltes Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung auch als Hinzuverdienst anzurechnen ist. Sofern der Hinzuverdienst die diesjährige Grenze von 46060 Euro nicht übersteigt, erhalten Sie Ihre Altersrente weiterhin als Vollrente.
Die aus dem Hinzuverdienst nach Rentenbeginn erzielten Beitragszeiten werden dann mit Erreichen Ihrer Regelaltersrente als Entgeltpunkt-Zuschlag zu Ihrer Rente ausgezahlt.
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 04.05.2022, 12:35 Uhr]