Bei Bedürftigkeit bleibt nur der Gang zum Grundsicherungsamt (wenn einer über 65 ist) oder Sozialamt. Diese werden prüfen, ob Bedürftigkeit vorliegt und wie geholfen werden kann.
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Bei Bedürftigkeit bleibt nur der Gang zum Grundsicherungsamt (wenn einer über 65 ist) oder Sozialamt. Diese werden prüfen, ob Bedürftigkeit vorliegt und wie geholfen werden kann.
Wenn erwerbsfähig nach SGB II (Hartz 4), wenn nicht nach SGB XII 3. Kapitel (frühere Sozialhilfe).
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