Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe über meinen Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge wurden durch Gehaltsumwandlung erbracht. Nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Jahre 2008 habe ich die Versicherungsnehmereigenschaft übernommen. Die Versicherung war zu diesem Zeitpunkt schon beitragsfrei gestellt. Ich habe nun die Versicherung gekündigt und um Überweisung des Rückkaufswertes gebeten. Mir wurde jedoch mitgeteilt, eine Auszahlung des Rückkaufswertes sei auf Grund der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen, die für die betriebliche Altersversorgung gelten, nicht möglich. Ich hätte unverfallbare Anwartschaften im Sinne des Betriebsrentengesetzes erworben. Die Verfügungsbeschränkung entfalle erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, d.h. zum Rentenbeginn.
Ich möchte jedoch nicht so lange warten. § 3 BetrAVG ermöglicht doch im Rahmen einer Abfindung eine Auszahlung. Kann ich diese Abfindung gemäß § 3 Abs. 3 BetrAVG noch von meinem Arbeitgeber verlangen? Oder gibt es eine andere Möglichkeit, die Verfügungsbeschränkung zu beseitigen und die Versicherung zur Auszahlung des Rückkaufswertes zu bringen? Die Vorschriften des BetrAVG dienen doch meinem Schutz .
Bereits vorab herzlichen Dank für Ihre Hilfe!