Ein Arbeitnehmer wandelt regelmäßig einen Teil seines tariflichen Urlaubsgeldes (Einmalzahlung), welches im April ausgezahlt wird, in eine Direktversicherung (Altvertrag, §40 b, Bruttoentgeltumwandlung). Der Beitrag ist sv-frei (da aus Einmalentgelt). Nun stellt sich heraus, dass der Beitrag nicht hätte umgewandelt werden dürfen (z.B. weil die Versicherung bereits ausbezahlt war). Der Beitrag wird dem Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. Oktober) ausgezahlt (Rückbuchung). Die Frage ist, welchem Monat dieser Rückbuchungsbetrag sozialversicherungsrechtlich zuzuordnen ist - dem Monat April, in dem der Anspruch ursprünglich entstanden ist, oder dem späteren Monat Oktober, in dem der Betrag ausgezahlt wird. Vielen Dank!
16.11.2017, 14:20
von
Corinna
16.11.2017, 16:14
von
Corinna A.
Ganz klar im späteren Monat Oktober
16.11.2017, 18:31
von
-
Ich stimme Corinna A zu
16.11.2017, 19:31
von
Seh' ich anders
Entstehungsprinzip
17.11.2017, 08:46
von
Angela
Zitiert von: Seh' ich anders
Entstehungsprinzip
Nö, Zuflußprinzip.