Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Bücherwurm,
die vorherige Antwort von DaVi enthält viele wertvolle Hinweise.
Korrekt ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2020: 3.312 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für tarifgebundene Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur, wenn und soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.
Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG).
Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts (zum Beispiel bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind) ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt seit dem 1. Januar 2018 nur für eine betriebliche Altersversorgung, die in Form der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG vereinbart wurde. Für andere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, tritt die Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft (§ 26a BetrAVG in der Fassung ab 1. Januar 2019). Wurde die Vereinbarung allerdings erst nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen, gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2019.
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