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Experten-Antwort

Dispositionsrecht

von Martha F.14.05.2018 | 07:36
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5 Antworten

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Guten Morgen, Ich habe einen REHA-Antrag gestellt, nachdem meine Krankenkasse dies von mir verlangte. Dieser Antrag wurde abgelehnt und gleichzeitig in einen EM-Antrag umgedeutet. Auch schränkte die Krankenkasse mein Dispositionsrecht ein. Nun gedenke ich jedoch, den Antrag zurückzuziehen, entgegen der Krankenkasse. Was wären denn die Folgen meiner Handlung? Kann ich überhaupt noch zurückziehen? Wenn das Krankengeld entfallen würde, wäre das kein Beinbruch. Reicht für die Zurückziehung ein einfacher Brief oder sind dazu bestimmte Formulare auszufüllen? Lieben Dank für die Hilfe hier.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Martha F.,

da die Krankenkasse Ihr Dispositionsrecht eingeschränkt hat, können Sie der Umdeutung des Reha-Antrags in einen Rentenantrag nur mit Zustimmung der Krankenkasse – formlos – widersprechen. Sollte die Krankenkasse nicht einverstanden sein und Sie widersprechen dennoch, kann die Krankenkasse darauf bestehen, dass die Rente wegen Erwerbsminderung auch gegen Ihren Willen bewilligt werden soll.

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4 Antworten

Leserhamsteram 14.05.2018 | 10:10
Sie können jedoch gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen. Sind Sie noch nicht begutachtet, verweigern Sie die Mitarbeit beim Gutachter. Nur, hat das ganze einen Sinn? Sie verzichten auf einen Rechtsanspruch. Dies ist aber Ihre Entscheidung, die Ihnen keiner abnehmen kann.
Marcoam 14.05.2018 | 13:50
Das Dispositionsrecht der KK bezieht sich alleinig auf den Rehaantrag. Dort mitzuwirken und eine etwaige Umdeutung in einen Rentenantrag. Die KK hat keinerlei Sanktionsmöglichkeit bei NICHTMITWIRKEN des Rentenantrags. Die zugeschickten Unterlagen der DRV einfach nicht ausfüllen. Gab dazu schon den bekannten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht Baden-Württemberg. Beide Instanzen wurden durch die KK verloren. https://www.ra-kotz.de/rentenantrag.htm/
W*lfgangam 14.05.2018 | 19:47
Zitat von Marco anzeigenausblenden
Ach? ;-) Bisher war ich in dem 'Wissen', dass die DRV selbst einem (rechtzeitig) nachgeschobenen Dispo-Recht der KK in Richtung EM-Antrag Folge zu leisten hat - auch wenn der 'unwillige Versicherte' nicht mitspielen will, dann eine Entscheidung von Amts wegen seitens der DRV erfolgt. Letztendlich geht es der KK um rückwirkend _zustehende_ Erstattungsleistungen bei festzustellender EM für das parallele KG - was danach passiert/wie der Versicherte ohne weitere Einkünfte über die Runden kommt, ist der KK dann herzlich egal. Und, was besagt schon eine Gerichtsentscheidung auf dieser ländlichen Ebene/LSG für den Allgemeinfall? Nix. Gruß w.
HotRodam 14.05.2018 | 20:21
Da kein normal denkender Mensch freiwillig auf zustehende EU-Renten verzichtet, wäre eine psychiatrische Begutachtung denkbar !
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