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Experten-Antwort

Dispositionsrecht der Krankenkasse

von Nelly02.11.2018 | 22:07
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Mann ist nun leider seit 6Monaten krankgeschrieben und bezieht Krankengeld. Die Krankenkasse hat jetzt sozusagen eine Vorankündigung zur Stellung eines Rehabilitationsantrag geschickt, mit gleichzeitiger Anhörung zur Einschränkung des Dispositionsrechts. Die eigentliche Aufforderung soll nächste Woche rausgehen. Kann mein Mann sich zum jetztigen Zeitpunkt das Dispositionsrecht noch sichern? Wenn ja,wie ? Er möchte noch nicht verrentet werden , was ja bei Umwandlung des Rehabilitationsantrag passieren würde. Zudem ist die Diagnose meines Mannes noch nicht gesichert und wir auch noch eine Zweitmeinung einholen werden. Es geht also darum, dass er noch nicht in Erwerbsminderunsrente gehen will, und die Krankenkasse nicht einfach das Krankengeld streichen kann. Einer Reha steht er durchaus positiv gegenüber, nur möchte er das Dispositionsrecht auf seiner Seite haben. Also ist eine Sicherung jetzt noch möglich ? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nelly, grundsätzlich kann sich Ihr Mann nicht gegen die Einschränkung des Gestaltungsrechtes durch die Krankenkasse wehren. Die Krankenversicherung kann das Gestaltungsrecht sogar noch nachträglich einschränken. Im Rahmen der Anhörung prüft die Krankenkasse allerdings nur, ob es Gründe gibt, die gegen eine verpflichtende Rehaantragstellung sprechen. Das Gestaltungsrecht kann lediglich nach einer erfolgten Disposition (Umdeutung wurde angeboten, die Einschränkung des Gestaltungsrechtes lag n.n. vor und der Versicherte hat bereits widersprochen) nicht mehr eingeschränkt werden. Sollte Ihr Mann bereits die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, besteht kein Anspruch mehr auf Rehaleistungen durch die Rentenversicherung. Folge ist, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt wird und somit auch keine Umdeutung erfolgen kann. Der Rehaanspruch müsste dann gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden.

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11 Antworten

Naomiam 02.11.2018 | 23:08
stellen sie mal einen REHA Antrag, so schnell deutet die DRV den nicht um! So schnell bekommt man auch keiner Erwebsminderungsrente, manch einer kämpft da jahre darum bis zu Sozialgericht. Das Dispositionsrecht werden sie sich nicht mehr sichern können, ist aber auch nicht weiter tragisch und selbst wenn am Ende eine EMR steht, wenn ihr Mann denkt er klnne noch arbeiten gehen, vielleicht eher sogar am Anfang mal Teilzeit, was dann möglich wäre, kann er das tun! Wir leben in einem freien Land und die Rente würde dann entsprechend gekürzt.
Danielaam 03.11.2018 | 07:10
Nein, das Dispositionsrecht hat die Krankenkasse jetzt schon. Allerdings macht das überhaupt nichts, man hat dadurch keine Nachteile. Die Befürchtungen, die du hast ( Antrag auf Erwerbsminderungsrente, Umwandlung) können die auch ohne Dispositionsrecht
Steffiam 03.11.2018 | 08:12
Hallo, gibt es denn eine Möglichkeit, sich das Dispositionsrecht zu irgendeinem Zeitpunkt auf irgendeine Art & Weise zu sichern, so dass es die Krankenkasse nicht nachträglich an sich ziehen kann? (...gerne auch ausgefallenere/seltenere Konstellationen!) Ich war bis jetzt der Meinung, die Kasse kann sich dieses Recht jederzeit 'nehmen.
sturkoppam 03.11.2018 | 08:31
genau. Die zu leistende Unterschrift auf dem Rentenantrag wird dann auch mit der Peitsche erzwungen. Niemand wird in irgendeine Form der Rente gezwungen. Sollten sie in der Lage sein weiter einer Tätigkeit nachgehen zu können dürfen sie dieses auch tun.
Rentenuschiam 03.11.2018 | 09:07
Zitat von Steffi anzeigen
Ja gibt es: Wenn der Versicherte einen Reha-Antrag gestellt/Rehamaßnahme absolviert hat, dieser Reha-Antrag umgedeutet werden soll, der Versicherte widerspricht der Umdeutung und erst DANACH kommt das Schreiben von der Krankenkasse, dann hat der Versicherte weiterhin das Dispositionsrecht. Kommt in der Praxis allerdings relativ selten vor, weil die meisten Versicherten vor der Aufforderung durch die Krankenkasse keinen Reha-Antrag stellen. MfG
SEam 03.11.2018 | 09:20
Hallo Nelly, ihr Mann hat 10 Wochen Zeit einen Antrag auf Reha zu stellen. Grundlage müsste ein MdK-Gutachten sein. Fordern sie das Gutachten an. Geben sie den Antrag auf Reha nicht bei der Krankenkasse ab. So schnell gibt es keine Umdeutung in einen Rentenantrag. Derzeit werden nur 41% der EM-Renten bewilligt. Alles Gute
MaRAam 23.10.2019 | 10:26
Und wie sieht das aus, wenn die rentenrechtlichen Voraussetungen für ein EMR nicht erfüllt sind? Stellt die DRV dann die Erwerbsminderung trotzdem fest, steht der Betroffene ganz schön bescheieden da, und hat erst noch 20 Jahren wieder die möglichkeit eine Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen.
MaRaam 23.10.2019 | 11:20
So wurde mit das von einem Rentenberater gesagt. Wenn also die Erwerbsminderung festgestellt wird, so hieß es, und die Voraussetztungen nicht erfüllt sind, dann entsteht eine Wartezeit von 20 Jahren, oder sogar 25 Jahren. Habe dazu nie was gefunden, allen falls SGB VI § 50 Abs. 2 (2), dieser bezieht sich aber auf die Erfüllung der allgemeine Wartezeit, und nicht die Regelung nach § 43 Abs. 2 (2), 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb von 5 Jahren. Wie sehen Sie das?
MaRaam 23.10.2019 | 11:20
So wurde mit das von einem Rentenberater gesagt. Wenn also die Erwerbsminderung festgestellt wird, so hieß es, und die Voraussetztungen nicht erfüllt sind, dann entsteht eine Wartezeit von 20 Jahren, oder sogar 25 Jahren. Habe dazu nie was gefunden, allen falls SGB VI § 50 Abs. 2 (2), dieser bezieht sich aber auf die Erfüllung der allgemeine Wartezeit, und nicht die Regelung nach § 43 Abs. 2 (2), 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb von 5 Jahren. Wie sehen Sie das?
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